gemeinsamen Landesverteidigung, communis terras äokonsioh, verlangte, e in willen - loser Spielball in dem hin- und hergewoge d yn astischer Ariea e. Adels- und städtischer Fehden warerr.- Solange der Lehnschulze die Gerichtsbarkeit unmittelbar im Namen des Landesherrn übte und als landesherrlicher Beamter nur unter dem Vogt, ^.ävooutus, stand, hatte seine Dorfschaft an ihm halt und Schutz. Doch im sch Jahrhundert gab der Landesherr, wie wir soeben bei dem Zauchedorf gesehen, vielfach das höchste Gericht über ein Dorf für Geld und Gunst dahin, und damit kam der Schulze in Lehnsabhängigkeit von dem Gutsherrn; ihm stellte er sein Lehnpserd, ihm wurde beim Erbfall im Schulzenamt eine Gebühr, die sogenannte Lehnware entrichtet. Da beim Schulzenlehn nicht „die gesamte Hand" üblich wurde, so war es, falls erbende Söhne fehlten, dem Gutsherrn anheimgefallen?) Er konnte das Amt nach Belieben verkaufen oder vergeben, es um die Schäferei, die Aruggerechtigkeit kürzen und die amtlichen Obliegenheiten mit dem Rest des Schulzenguts einem von ihm durchaus abhängigen Setzschulzen übertragen.
Für die auffällige Tatsache des Herabsinkens der deutschen Bauern von höherer zu geringerer sozialer und rechtlicher Position hat man als Erklärungsgrund auch die im Laufe der Jahrhunderte eintretende Verschmelzung mit Slawen angeführt. Diese, von altersher mit willkürlicher Umdeutung ihres Namens als „Sklaven" bezeichnet, hätten also die Deutschen allmählich zu ihrem niedrigeren Niveau herabgezogen?) Doch ein Blick auf Westdeutschland, wo die Lage der Bauern womöglich noch schlechter war, ohne daß eine Vermengung mit Slawen stattfand, lehrt, daß wir diesem Argument allzugroßes Gewicht nicht beimessen dürfen.
Zum Schluß seien einige für die soziale Stellung der Bauern besonders bezeichnende Tatsachen angeführt?) „Statt des dem Markgrafen ursprünglich zu leistenden Dienstes," sagt das Landbuch von s275, „bestellten die Bauern von Richardstorff lheute Rixdorf), dem Uomthur zu Tempelhof drei Tage im Jahre sein Feld." Diese Zahl von drei Tagen scheint überhaupt in frühester Zeit gewöhnlich den heerfahrtsdienst ersetzt zu haben. Sodann gibt über den Abzug eines Bauern vom Zinsgute ein Urteil, das s382 unter dem Vorsitz des uckermärkischen Landrichters von mehreren Edlen mit Zuziehung des Prenzlauer Stadtrates gefällt wurde, Auskunft: „Wenn ein Bauer von seines Herrn Gute oder Hufen ziehen will, so soll er diese dreimal pflügen und mit dem Winterkorn zusäen, das Bauerngut befreien von Jeglichem, was darauf liegt, das Gut verkaufen, wenn er kann, und so einen redlichen Biedermann daraus bringen, welcher seine „pflege" geben mag?) Rann er es nicht verkaufen, soll er es seinem Herrn aufsagen und aufgeben, am St. Petri-Tage oder vor demselben dann die Pacht, zu der er noch verpflichtet ist, zahlen, und darauf frei weg-
tz Urk. von 1222, Riedel I, 25; vgl. Spangenberg, S. H87, und Spannagel, Geschichte des deutschen Heerwesens (Leipzig, viss., (885).
2) Droysen, preuß. Politik, I so.
2) v. d. Goltz, Geschichte der deutschen Landwirtschaft I, 142.
H vgl. Riedel, Mark Brandenburg II, 22-1, 282.
b) Über die Bezeichnung plexa für Abgaben vgl. Landbuch von (275 über das Dorf Nudow im Teltow (Ausg. von Lidicin, S. -18).
