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Havelberger Wollweber von s 442 geht hervor, daß der Kurfürst damals eine mehr antipatrizische Richtung befolgte?)
Ferner setzte er bei den Städten durch, daß sie ihm für Reisen oder Botschaften Pferde, für Kriege Gewappnete stellten, auch Gelder streckten sie ihm vor: so lieh ihm s462 Treuenbrietzen 300 Schock Groschen, und zwei Jahre darauf zahlte ihm Königsberg eine Summe von 500 Florin?) Kurfürst Johann erzwang die Erhebung der Biersteuer in den Städten, und zwar sollten von jeder Tonne s2 Pfennige erhoben werden, von denen die Städte 4 „zu ihrer Ausbesserung" erhielten?)
Der Fürsorge Joachims I-, wie sie in der Polizeiordnung von s5 s5, den Ordnungen für das städtische Regiment von Frankfurt* *) (1502), Soldin und Landsberg Höss) Zutage tritt, verdanken die Städte, daß sie vor den Stürmen bewahrt bliehen, welche die Nachbargebiete in der Folgezeit heimsuchten. Den im Rat sitzenden Patriziern, die Joachim zu gewissenhafter Pflichterfüllung anhielt, wurden entweder als Vertretung der Bürgerschaft Alterleute der Gewerke beigesellt, oder der abtretende Rat mußte dem neu gewählten Rechnung legen. s522 bestimmte der Kurfürst z. B. für perleberg, daß Geschworene aus den Kreisen der niederen Bürger, der sogenannten Gemeinheit, bei der „Umwechselung der Ratsstube" zugegen sein sollten. Im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt wollte der Kurfürst auch den einzelnen Bürger zur Besserung seines Vermögensstandes an- halten. Deshalb wurde das Beleihen städtischer Grundstücke verboten, der Verkauf erschwert und die rechtzeitige Wiederbesetzung verlassener Hausstellen angeordnet. Einige Sätze aus der Ordnung von l5s5°) mögen zur Erläuterung hier folgen: „Nachdem Wir, Joachim, von Gottes Gnaden Nkarggraf zu Brandenburg und Thurfürst, aus gnädiger Zuneigung und Wohlmeynung Uns in Unsere Städte ge- füget, Uns ihres Regiments und Wesens zu erkundigen, damit Unsre Städte und Einwohner an ihrer Nahrung zunehmen, sich bessern, Friede, Gericht und Recht bei ihnen erhalten werde, demnach Wir noch nothdürftiger Erfahrung aller Gelegenheit auf folgende Articul Ordnung gemacht. Zum ersten, daß nach alten Herkommen die volle Zahl des Raths an Bürgermeistern und Rathmannen, alt und neu Rath, s6 persohnen, darunter 4 Bürgermeister, und >2 Rathmanne, allewege verordnet sollen werden, die gewöhnlicher Weise ein Jahr ums andere das Regiment haben und Unsere Stadt und gemeinen Bürgern getreulich und zum besten versehen sollen, und wenn ein oder mehr persohnen aus dem Rath verstorben, daß sie denn andere verständige fromme Bürger an ihrer Statt, wie sie die unter ihren Bürgern bekommen mögen, zu rechter Zeit erwehlen. Fürder ordnen und setzen Wir, was Unsere Städte
tz vgl. auch Schmoller, Straßburger Tücher- und Weberzunft, S. H61.
2 ) vgl. priebatsch, a. a. D., S. 102.
2 ) Über den Widerstand von Stendal vgl. Riedel XV, -ms; über Biergeld unter Joachim l. vgl. Riedel < 2 , III, 2iosf.
*) „Reformation" von 1502 : 12 verständige aus den Gewerken, 12 aus der Gemeinde sollen neben den Rat gestellt werden; das höchste Gericht wird der Stadt aberkannt. Diese 2H werden noch in den Akten des 17 . Jahrhunderts häufig erwähnt.
°) Mylius, Lorpus Oonstitutiouum lVlarcliiesrum VI, Nachlese Nr. 1 .