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Einkommen haben, an Zinsen, Renten, Schössen, Zöllen, Wassern, Fischereien, Holtzungen, Wiesen, Ziegel-Scheunen und allen anderen Nutzungen, wie die Nahmen haben, daß alles soll der Stadt zu frommen angeleget und nicht unnützlich verthan, verzehret und ausgegeben werden. Es soll auch niemand seinen eigenen Nutzen darinnen suchen, sondern der alte Rath soll dem neuen Rath zu ihrer Versetzung alles Einnehmens und Ausgebens vollkommene Rechnung tun, und was sie an den Einnahmen über die Ausgaben schuldig bleiben, von Stunde den neuen Rath vergnügen und an baren Gelds erlegen, der Stadt aber keine Unkosten deshalb auflegen. Wenn sich aber der Rath versetzet, mögen sie mit ihren Hausfrauen zusammen essen, trinken ziemlicher Weise einen Tag, und darüber nicht."
Da die Häuser in den weitaus meisten Fällen Fachwerkbauten waren und Brände (man denke an den Brand Berlins im Jahre (280!) besonders verheerend wüteten/) war es zu begrüßen, daß Kurfürst Joachim I. in seiner Feuerordnung von (5(5 bestimmte, „daß ein jeglicher Bürger seine Feuer-Städte und Feuer in gute Verwahrung und Huth halte und nicht ver- säumlich damit umgehe, auch mit seinem Gesinde es ernstlich also bestelle, damit Uns, ihnen selbst und ihren Nachbahren deßhalb kein Schaden entstehe, und daß ein jeglicher Bürger an seinem Hause und allen Gebäuden eine Leiter, ein oder zwey lederne Eymern, Feuer-Hacken und Nkessingern Sprützen habe, item daß der Rath auch etliche Feuerhacken und Leitern bey dem Rathhause und Kirchhofe auf Rädern in Vorrath habe, die Brunnen in der Stadt richtig halten und nicht verfallen lassen, auch auf die Schleusen bei einem jeden Brunnen einen Kufen mit eisernen Reifen beschlagen fertig haben/") Damit füllte der Kurfürst eine Lücke aus, die der städtische Rat nur allzulange gelassen hatte.
So wurden die städtischen Gemeinwesen gezwu ngen, sich in die Rolle von Fürstenstäd t e^ zu schicke n. Joachim I. vertrat die Auffassung, daß der Rat statt seiner selM"regiere und daher die städtischen Beamten als seine Räte anzusehen seien?) Deutlich empfand man, daß die chte^Freiheit ^unwiederbringlich verloren war, besonders in Berlin-Tölln, wo der Markgraf sich ein Schloß errichtet hatte.
Auf manchen Gebieten haben freilich die Städte, deren Wohlstand, wie sich aus stattlichen Kirchenbauten ergibt, sich im ganzen noch hielt, ihre ehemaligen Errungenschaften behauptet, so in der Rechtspflege. Kurfürst Albrecht erklärte (472: „Wir Albrecht bekennen, daß wir unfern Bürgermeistern und Rathmannen unser 5tat Writzen an der Ader gelegen verliehen haben das Gericht daselbst mit disen Gütern, jerlichen Ainßen und Renten, mit Namen 6 Groschen von einer iglichen Hufen vor der
st vgl. Jndult für die Abgebrannten in Lrossen für 6 Jahre, äs 1494 , Riedel 8,
VI, ISO; isoo wird der Stadt Sommerfeld das Recht bewilligt, wegen „Rrigs.und
Brants halben" 2 Jahrmärkte zu halten (Riedel 8, VI, 171); vgl. Sello, Märk. Forschungen XVII, 18.
st Mylius, a. a. V.; vgl. Priebatsch, S. 198 f-
st Für diesen Abschnitt bin ich Herrn Or. Schotte zu Dank verpflichtet, der mir auf Grund seiner demnächst erscheinenden Arbeit über das Rechtlich-politische Verhältnis von Fürstentum und Ständen einige Mitteilungen machte.