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bürg?) 5chon Joachim H. setzt hier Barentschädigungen für die Ratsmitglieder fest: je 2 s Schock sO Silbergroschen und 8 Neupfennige den Bürgermeistern, 5 Schock sO Silbergroschen und 8 Neupfennige den beiden Kämmerern, H Schock 8 Silbergroschen und 8 Neupfennige den sonstigen vier Ratspersonen.
Die Besetzung der städtischen Rats stellen blieb ein Monopol einiger weniger Familien, die untereinander verschwägert oder vervettert waren und sich nach unten hin ängstlich abschlossen. Diese Zusammensetzung des Rates war dem Kurfürsten durchaus genehm, und wir hören nie von einer Verweigerung der Bestätigung?) Je mehr der Zufluß von frischem Blut stockte, um so verknöcherter wurde die Ratsverwaltung, zumal von s550 an die Kurfürsten sich aller Eingriffe enthielten. Der Rat ließ sich „die Herren" titulieren und bezeichnete die Bürger als seine Bürger. Vom Übel war die Heimlichtuerei: das „ewige Hehlen" war ein Hauptgelöbnis aller Inhaber öffentlicher Funktionen und spielte besonders bei den Finanzen eine Rolle. Die vornehmste Einnahmequelle des Rathauses", wie man damals sagte, floß aus den Kämmereidörfern. Denn die meisten Kommunen waren in einem oder mehreren Dörfern im Gesamtbesitze der von den Bauern und Kossäten zu leistenden Abgaben und Dienste (vgl. oben S. 238). Ferner besaßen die Städte Ziegeleien, Kalkscheunen, Fischereigerechtigkeiten, auch wohl die Berechtigung, Wasserzins oder Brückenzoll zu erheben. Dagegen konnten sie ihre ausgedehnten Waldungen finanziell deshalb nicht nutzen, weil den altangesessenen Bürgern die Berechtigung, nicht allein Raff- und Leseholz, sondern auch Bauholz nach. Belieben zu entnehmen, zustand. Die Einnahmen aus dem Ratskeller, der Stadtwage, der Vermietung der Krambuden und Scharren waren nicht unbeträchtlich. Zum Zweck der Verwaltung wurden z. B. in der Neustadt Brandenburg folgende Ratsdeputierte bestellt: 1508 ein „Kellerherr" für den Stadtkeller, 1548 ein „Bauherr", regelmäßig ein „Ziegelherr" für den Ziegelofen und ein „Mühlen- herr" für die städtischen Mühlen. Auch gab es in der Altstadt einen „Schafherren" für die Schäfereien?)
Eine weitere Grundlage der städtischen Finanzen war der Schoß, eine stabile Vermögens- und Haussteuer, deren veraltete, seit Jahrzehnten unveränderte Kataster die größten Härten und Ungleichheiten mit sich brachten und der zum Teil als „gemeiner Schoß" in die ständische Kasse (vgl. S. 257) floß, zum andern Teil dem Rathaus zukam?) Wurde ein ansehnliches Bürgerhaus z. B. in einer Stadt wie Frankfurt auf 500 Schock, das dazugehörige Hinterhaus aus 50 Schock Groschen taxiert, so hatte der Besitzer von jedem Schock einen Dreier, also insgesamt 550 Dreier bzw. t37^ Groschen zu entrichten, mit anderen Worten, von dem Werte des bebauten Grundstücks wurde alljährlich sch 26 erhoben. Bei der Veranlagung dieser
tz vgl. Gebauer, Brandenb.-Preuß. Forschungen, XXII, 5.
2) vielfach hatten die Kurfürsten, besonders Joachim II., bei dem Rat Darlehen ausgenommen, vgl. Gebauer a. a. E>.
*) vgl. Zimmermann III, 8o/t: Jncolenschoß, Gemeine Schoß, Rats-Bürgerschoß; vgl. ferner Mylius, Lorp. Lonst. Marek. IV, 2. Abt., Lp. Lchoßregister aus dem 16 . Jahrh. sind z. B. im städtischen Archiv zu Frankfurt a. V.