Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
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nie, soweit sich die Geschichte zurückverfolgen läßt, hatte sich die Mark eines so lang anhaltenden dauernden Friedenszustandes erfreut. Gin Zeichen der Zeit war die weitere A usdehnung der Vorstädte, Mgsi ch, gewo rden, ,seithM aaa»..fich^chiw_<8L-_ fahr außerhalb der Stadtmauern ansiedeln konnte. Zur Zeit der ältesten Schoß­bücher von f567 gab es in Tölln vor dem Gertraudsntor f5 und vor dem Eöpe- nicker Tor s s Häuser?) Die Einwohnerzahl war nach ungefährer Schätzung in den größten Städten aus höchstens lO12 000, in den mittleren Städten auf l5000 Seelen angewachsen.

Ausbildung der Gutsherrschaft.

Auf dem platten Lande nahm auch unter den Hohenzollern im s5. und s6. Jahrhundert die Entwicklungd e s U n t er t ä n i gk e i t s v e.rh ä I t n.i sch e s der bäuerlichen Dorfbewohner, die Ausbildung der Gutsherrschaft und die Ab­rundung und Vergrößerung des. ritterschaftlichen Besitzes ihren Fortgang.

'su^Zeit der Abfassung des Landbuchs war es für die Bauern von gewissem Vorteil gewesen, daß in vielen Dörfern nebeneinander mehrere Persönlichkeiten die verschiedenen Abgaben und Dienste zu fordern, die Hoheitsrechte auszuüben berech­tigt waren. In der Folgezeit ist unverkennbar die Tendenz vorhanden, die Gerecht­same zu konzentrieren. Freilich, es finden sich auch noch im f7. Jahrhundert genug Dörfer, in denen mehrere Rittersitze vorhanden sind. Doch insofern war eine reinliche Scheidung eingetreten, als jetzt der eine Teil der Bauern mit seinen Gesamtleistungen dem einen, der andere Teil dem anderen Gutsherrn pflichtig war. Daher konnten die Zügel der patriarchalischen Lokalverwaltung schärfer angezogen werden! Wie aus Lehnspserderegistern jener Zeit hervorgeht, hatten die v. Arnim einen wohlabgerundeten, einheitlichen Besitz in der Uckermark, die v. Bredow im Havelland, und zu Nieder-Schönhausen und Malchow (Barnim) waren die dem Kurfürsten zur Stellung eines Lehnpferdes verpflichteten Barfuß Gutsherren und Gbrigkeit zugleich. Dörfer mit mehreren Rittersitzen waren keine Seltenheit: so hatten die (Zuitzows in einem prignitzdorf einenweißen" und einenroten" Hof

Unverkennbar war also zwischen Markgrafen und Dorfbewohnern eine Scheide­wand emporgewachsen, wobei es wenig verfing, daß das Bbereigentum an all den oben (S. 233) erwähnten Gerechtsamen den Markgrafen verblieb und Lehnsmutungen sowie die Erteilung des lehnsherrlichen Konsenses bei Erbteilungen und Veräuße­rungen üblich und erforderlich waren. Immer mehr mußten sich Hüfner, Kossäten, Gärtner und Fischer daran gewöhnen, in den Persönlichkeiten, denen sie Abgaben und DwnsiIIuIeisten verpflichtet waren, Ihre eigentljcheu.Herren.zu. erblicken. Eine dingliche Untertänigkeit entwickelt sich. Das Eigentumsrecht an den Höfen wird beschränkt durch das Auskaufungsrecht des Adels, die Freizügigkeit durch die Ver­pflichtung einen Ersatzmann zu stellen (vgl. S. 243)?)

*) vgl. Llauswitz, Einleitung zu Borrmann, S. Hl- v) vgl. Großmann a. a. D. S. 39; Fuchs S. 29.