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Zm 15. und 16. Ja hrhundert wurde den Bauern a u ch noch eine ständige , Landessteuer auferlegt, der sogenannte Schoß, über den uns besonders ein ausführ- licher Kataster aus dem Jahre 1624 unterrichtet?) Die Vollbauern oder Hüfner zahlten ihn in höhe von etwa je einem Florin pro Hufe, sowie von ihrem Hause. Die Kossäten entrichteten lediglich den letzteren, den sogenannten Giebelschoß, während Hirten, Schmiede und Hausleute nur mit einer geringen Kopfsteuer von höchstens 1 s /2 Florin herangezogen wurden. Bestand auf der einen Seite hinsichtlich des Besitzes der Abgaben noch eine scharfe Trennung zwischen den einzelnen Schichten der Dorfbewohner, so schwand andererseits immer mehr die soziale Kluft, die ehedem die Hüfner von den Kossäten getrennt hatte. Der gemeinsam lastende, von der Gutsherrschaft ausgeübte Druck bewirkt eine gegenseitige Annäherung, um nicht zu sagen Verschmelzung, die ihren Ausdruck darin findet, daß zur Zeit des Dreißigjährigen Krieges Kossäten uns als Dorfschulzen entgegentreten und die Kontributionsfreiheit derjenigen Schulzen, die sich noch ihre Stellung als Lehnschulzen erhalten hatten, mit Trfolg von der Ritterschaft bestritten wurde?)
Die Stände und die Schuldentilgung.
Die besonders im 14. Jahrhundert so wirksamen zentrifugalen Kräfte wurden von den Zollern gebannt. Daher die verhältnismäßige Häufigkeit allgemein märkischer Landtage in der Periode von 14ft2 bis 16^0! Auf einem Landtag zu Tangermünde erließ Burggraf Friedrich VI., nachdem die (Juitzows und ihre Mitschuldigen ihrer Lehen und Eigengüter für verlustig erklärt worden waren, mit Zustimmung der Landstände einen Landfrieden. „Wer diese Gebote und Satzungen nicht vollständig hält oder sie Übertritt," so erklärte er, „zu des Leibe und Gute wollen wir richten, den Verbrecher oder Übertreter darum zu strafen, als sich von Rechts wegen gebührt." An den Verhandlungen über die geistliche Gerichtsbarkeit, zu denen Kurfürst Friedrich II. I4si5 die Stände der Mittelmark, prignitz, der Lande Lebus und Sternberg berief, nahmen außer Klerikern und fünf Rittern, die sämtlich Räte des Kurfürsten waren, noch fünf Vertreter der Alt- und Neustadt Brandenburg, der Städte Frankfurt, Berlin und Tölln teil?) Zm Jahre 1472 einigte sich Kurfürst Albrecht mit der Landschaft über die Bezahlung „merklicher Schulden", die er in den Landen der Mark vorgefunden und seinen getreuen Untertanen auf 100 000 Gulden „gedeutet" hatte. Prälaten, Grafen, Herren, Ritterschaft, Mannen und Städte sagten ihm zu, vier Fünftel dieser Schulden zu übernehmen, und zwar sollten 30 000 Gulden auf Prälaten, Herren und Mannschaft entfallen ft) dafür verpflichtete sich der Markgraf, außer in dringenden Fällen keine Landbede zu erheben.
ft Mylius, Lorp. (2onst. IVlarek. IV, Abt. 3; vgl. das Kataster von I 62 H im Geh. Staatsarchiv; über die Modalitäten bei der Erhebung vgl. v. Raumer, in den Märk. Forschungen IV, 328.
2) vgl. v. Raumer in Ledeburs Neuem Allgem. Archiv (l8Zs) II, ; 2 .
ft Riedel, Kodex <2, I, 273.
ft Riedel <2, II, 62 ; vgl. Droysen, preuß. Politik II, 275.