257
(488 bewilligten die Stände auf einem Landtage zu Berlin dem Markgrafen die Bierziese auf sieben Jahre. Die Städte sollten von jeder Tonne Bier (2 pfg. erheben, aber nur ein Drittel des Ertrages behalten und auf ihre Befestigungen verwenden?) Ursprünglich war es nur in außerordentlichen Fällen, bei Landesnot, wenn von Reichs wegen Türkenfteuern gefordert wurden, oder bei Ausstattung einer Prinzessin üblich gewesen, daß das Land den Fürsten eine Steuer gewährte. Dieses alte System erwies sich immer mehr als unzulänglich. Kurfürst Joachim II., ein prachtliebender Bauherr, war in so große Schulden geraten, daß die Landstände, um einen Bankerott zu verhüten, einspringen mußten. In den Jahren (5^9 bis 1 550 übernahmen sie die Schuldenlast, doch zugleich auch die Verwaltung der Steuern, die zur Verzinsung und Abzahlung dieser Schulden oder zur Deckung neuer Bedürfnisse bewilligt werden würden. Sodann sahen sich die Stände genötigt, ein ordentliches landschaftliches Kreditwerk einzurichten, als sie gewahr wurden, daß zur Abtragung der sich immer mehr häufenden Schulden die Steuern nicht ausreichten, sondern neue Anleihen gemacht werden mußten?) Da die Übernahme der landesherrlichen Schulden freiwillig geschah, so blieb auch die Verwaltung des Kreditwerkes Sache der Stände. Sie führten mit Genehmigung des Landesherrn bestimmte Abgaben ein, die mit dessen Einverständnis je nach Bedarf bald erhöht, bald herabgesetzt wurden. Der damalige Kreditfonds umfaßte die Biergeldkasse, die Hufensichoß - die Städtekassen. Zu der ersten, in welche die Erträgnisse des sogenannten neuen Biergeldes, eines Zuschlags zum alten Biergeld, der nach Schmollers Berechnung etwa achtmal so hoch als die Ziese von sH88 war, flössen, trugen sowohl die Städte wie auch das platte Land bei und sie wurde von den Ständen gemeinsam verwaltet. Zu den Schoßkassen dagegen steuerte nur das platte Land, zu den Städtekassen nur die Städte bei. Letztere waren daher von der Verwaltung der Schoßkasse ausgeschlossen und befaßten sich nur mit der Verwaltung der Städtekasse.
So schufen sich also die Stände der fünf Marken — Altmark, prignitz, Mittelmark, Ucker- und Neumark (letztere in beschränktem Maße) zum ersten Male dauernde gemeinsame Institutionen, die die Begründung eigener, durch ständische, von der Ritterschaft und den Hauptstädten gewählte Verordnet^ den „Großen Ausschuß", überwachten Kassen nötig machten. Auf diese Art wurden die Stände, die in den drei getrennten Kurien der Prälaten und Herren, Ritterschaft und Städte, später nur in zwei Kurier?) berieten, ein wichtiger Faktor im Ver- fasfungsleben der Mark. Freilich ist es unzulässig, von einer förmlichen Mitregierung der Stände und besonders des unter ihnen vollmächtigen, über die Städte dominierenden Adels zu reden. Denn ihre Finanzwirtschaft war, wie Gtto Hintze
H Nach Bahrfeld (lNünzwesen der Mark von —rsqo, 5, 529) enthielt ein Pfennig nahezu ein Zehntelgramm Silber.
vgl. v. Baffewitz, Die Aurmark im Dktober , 808 , S. (53 f.
Die Ritterschaft einschließlich Prälaten (nach der Reformation nur noch die beiden Domkapitel von Havelberg und Brandenburg) und Herren verhandelten wahrscheinlich im kur. fürstlichen Schloß, die Städte im Rathaus.
Brandend.,rgische Landeskunde. Bd. II.
17