Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
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wertvolle statistische Unterlagen geschaffen, die den Verwaltungsbeamten aus dem Ende des »8. Jahrhunderts bei ihren schriftstellerischen Arbeiten vorzüglich zu statten kamen.

Seitdem die Stadtverwaltung durch die Untersuchungskommissionen, die rathäus­lichen Reglements, eine andere geworden war, seit die Kontrolle des Steuerkommissars viel intensiver geworden war, traten auch die Handwerksmißbräuche mehr zurück. In einer Vorschrift aus den zwanziger Jahren über das, was die Steuerräte bei Be­reisung derStädte zu beachten hätten, heißt es:Wie es mit den Handwerksinnungen stehe und ob bei jeder ein Assessor ex Nnchstrntn? Gb dem Tuchmachergewerke die Schauordnung bekanntgemacht" usw. Alles Trinken und Schmausen bei denMorgen­sprachen" ward fortan streng verpönt. Kollekten dursten nur mit Zustimmung des Magistrats gemacht werden?) Jeglichen Einfluß auf die städtische Verwaltung hatten die Innungen verloren (vgl. oben S. 229).

Am meisten Anlaß für eine weitgehende Polizeitätigkeit im öffentlichen Interesse war in den größeren Städten im Lebensmittelverkehr vorhanden. Aber ein Teil dieser Anordnungen umfaßte oder ergriff auch die kleineren Städte. Und für manche andere Gewerbe lag doch auch ein öffentliches Interesse vor, das die Regierung zu allgemeinen polizeilichen Verordnungen veranlaßte. Für die Berliner Fleischer bestanden seit sSßs und l 623, für die Bäcker seit 1626 kurfürstliche Verfügungen, die, ohne das Innungswesen zu berühren, die Taren, den öffent­lichen Verkauf und die Besichtigung, den Schlachthauszwang und derartiges ordneten. Friedrich Wilhelm I. modifizierte wiederholt die Fleischer- und Bäckerordnung; die Bäckerpolizei der Hauptstadt wurde schon s709 auf alle brandenburgischen Städte ausgedehnt^, s 7 Ist wurde bestimmt, alle umliegenden Stadt- und Landbäcker dürfen ihr gebacken Brot in der Residenz verkaufen; die auswärtigen Schlächter waren schon seit j70ß täglich statt zweimal wöchentlich zum Verkauf in Berlin

Wilhelm I. derart, daß kür dst sämtlichen Nahrunasaewerbe neben Ihr kaum ein Raum blieb für irgendwelche aut onom e Innunaspolnei und die etwaigen Be- stimmungen der Innungsstatute über Regulierung der. Kovkurrenz^Mr, Bedeutungs­losigkeit herabsanken. Von oben her wurde bestimmt, an welcher Stelle und in welcher. Qualität Meister und Höker, Landleute und Hausierer verkaufen dürften, und nicht bloß wurde dekretiert, sondern auch unbarmherzig für die Exekution gesorgt?)

Folgenreich für manche Städte erwies sich die Beleg ung mit Garnison, u nd besonders wurde die Entwicklung der Residenzstadt Berlin dadurch be­einflußt. Hier lagen die Verhältnisse besonders verwickelt insofern, als gegen Aus­gang des s7. Jahrhunderts neben Berlin-Tölln zwei neue Städte, Friedrichswerder und Dorotheenstadt, entstanden und außerdem Franzosen, die sich dem Magistrat

') vgl. Schmoller, Brandenb-Preuß. Forschungen I, ZHH.

9 Polizeiverordnung für den Gewerbeverkehr Berlins vom Juli und Wochenmarkts­ordnung vom Juli bezeichnend ist, welch breiten Raum die Taxen in den Rats-

xrotokollen z. B. von Frankfurt a. M. einnehmen.