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Die niedere Landbevölkerung war surcbtbar mfa mmenaetchmoben: im Teltow blieben von ff 75 Bauern und 720 Kossäten nur 334; bzw. 300 übrig. Dazu kam die Verschlechterung der sozialen Lage! Hieß es doch im Landtagsrezeß von f653, dem kurfürstlichen Fiskal sei nicht gestattet, in die adligen Gerichte einzugreifen; wo die Leibeigenschaft eingeführt ist, solle sie verbleiben, und in strittigen Fällen habe der Bauer gegen den Anspruch des Junkers den Beweis zu führen.
Aber diesozialenundrechtlichenZuständederBauern unterrichtet uns ein treffliches Werk, dis 1678 erschienene I'raetiea eivili« rorum Llurobi- oarum des Juristen Friedrich Müllers) außerdem sind zahlreiche Gesindeordnungen wertvolle Quellen. Ganz gering an Zahl waren natürlich die Vollfreien, pleno lideri, zumeist die im Laufe der Zeit immer mehr zusammengeschmolzenen Lehnschulzen oder vereinzelte Freibauern (Lenzer Wische). Zn der Ucker- und Neumark, s owie auck in Beeskow-Storkow be stand die Hauptmass e der ländlichen. Bevölkerung aus den..a iebsb, ihren Kindern i hrer Herrschaft persönlich unterworfenen Landbewohnern^, zwar nicht eigentlich Sklaven, aber doch den Sklaven fast gleichkommend (sie haben imaxinom guauäum sorvitutäs). Ihre Dienste konnten beliebig gesteigert werden, gegen den Willen der Herrschaft durften sie nicht abziehen (also xlobao aäseriptio, vgl. oben S. 243), auck n ickt beiraten. Ob sie, wie Nküller behauptet, auch beliebig ihrer Güter beraubt werden konnten, ist unsicher; jedenfalls war nach der Gesindeordnung von f68l „Translocierung von einem Dorffe ins andere, von einem Hofe auf den andern" gestattet?)
Zwischen den Vollsreien und diesen Eigenleuten stehen die eoloui oder gemeinen Bauern, die, wie Nküller meint, mehr zur Freiheit als zur Knechtschaft Hinneigen (iueliuuutos mach« in libortntem hunm in servitutsm), denn sie können vor Gericht klagen, Verträge abschließen, Erbschaften antreten und haben Eigentum an ihrem Vermögen. Sobald sie ihren Wohnsitz unter ihrer Obrigkeit aufschlagen, müssen sie dieser einen Eid oder Handschlag leisten. Ihre Höfe dürfen sie nur gegen Stellung eines Gewährsmannes verlassen; ihre Kinder sind, soweit unverheiratet, tu statu eoolibatus, der Obrigkeit aus drei Jahre zum Awangsdienst verpflichtet. Nach der Gesindeordnung von l 68l für Nkittelmark und prignitz war jeder Sohn eines Bauern oder Kossäten verpflichtet, einen Hof anzunehmen; ledige Leute konnten gezwungen werden, „sich zu verheiraten und zu setzen". Die von den Bauern allgemein zu leistenden Dienste, Zinsen und Mächte galten als Reallasten: der Adel empfing sie von den Bauern „wegen ihrer Güter", ob praoclia sua. So ersieht man, wie wenig homogen die Zustände waren. Je weiter man nach Osten kam, um so schärfer ausgeprägt war neben der dinglichen auch die persönliche Untertänigkeit, um so geringer die Zahl der Lehn- und freien Erbschulzen.
Die alte Scheidung zwischen Bauern oder Hüfnern und Kossäten hatte sich hinsichtlich des Besitzes und dementsprechend der Abgaben gehalten. Ein Hausbuch
') vgl. Großmann, s. 50 f.; vgl. weiter unten Brinkmann, s. 29z f. h Beispiel hierfür aus dem Anfang des 19 - Jahrh. bei Dahlem; vgl. Spatz, Geschichte von Schmargendorf, S. 50 f.