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der in Lebus gelegenen Johanniter-Komturei Liehen vom Jahre 1666 möge dies erläutern mit seinen Angaben über das bei Tüstrin belegene Dorf Gorgast:
Die Dauern geben:
Grbzins ca. 16 Groschen
Hufenschoß c) „
Giebelschoß 12 „
ein Zinshuhn und eine Zehende Ganß.
Die Toßäten:
Grbzins ca. 3 Groschen
Giebelschoß 9 „
2 Zinshühner und einen Garnsack?)
Dabei sei bemerkt, daß zu diesen Leistungen dann noch die unten zu erwähnende staatliche Steuer, die Kontribution, trat.
Zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurden die seit langer Zeit gelösten Beziehungen zwischen dem Landesherrn und der bäuerlichen Bevölkerung von Neuem angeknüpft. Unter Friedrich Wilhelm I. wurde der seit dem 13. Jahrhundert des Waffentragens entwöhnte märkische Bauer wieder wehrhaft; denn die jüngeren Söhne der Landbewohner wurden laut Kantonreglement von 1733 hauptsächlich „enrolliert" und zum Heeresdienst berufen waren. Gin Bauernbursche, der beim Militär gedient, vor dem Könige in j)arade gestanden hatte, war dem Gutsherrn gegenüber kein so gefügiger Untertan mehr, wie ein „s?aure oder Kossäte" in der Zeit vor dem Dreißigjährigen Krieg. Der Bauer hörte auf, in den Fronen für den Gutsherrn feine einzige s)flicht, seine einzige Verbindung mit dem Staat und den höheren Klassen zu sehen. Mit der roten Halsbinde und dem Büschel am Hut waren die Urlauber des Königs Leute. Aus mißhandelten hörigen wurden sie Bürger eines Staates, mit dem sie innerlich verwuchsen?) Der Landesherr war gewissermaßen in den Gesichtskreis des Landbewohners gekommen, doch dieser auch in den seinigen. Da man, seitdem die Landtage politisch gänzlich bedeutungslos geworden waren, von oben her auf den Adel als ausschlaggebenden Stand im Landtag nicht mehr dieselbe Rücksicht wie noch im Jahre 1653 (vgl. unten S. 274) zu nehmen brauchte, ist in einem wesentlichen Punkte im 18. Jahrhundert ein Wandel eingetreten. Vornehmlich in den Tagen Johann Georgs war die Ginziehung von Bauerngütern an der Tagesordnung gewesen. Jetzt unter dem Soldatenkönig wurde dies anders. Die „Konservation" des Bauernlandes war unter Friedrich Wilhelm I. und seinem großen Sohn eine der Grundprinzipien der Staatsverwaltung. So adelfreundlich Friedrich der Große sein mochte, das Bauernlegen gestattete er dem Adel nie. Bekanntlich hat er in seinem Testament von 1752 Beseitigung der ungemessenen Frondienste und die Beschränkung des Dienstes auf zwei bis drei, höchstens vier Tage in der Woche als wünschenswert bezeichnet, das
tz Geh. Staatsarchiv, Liehen, vepos. Nr. ss. 9 vgt. Schmoller, Umrisse, S. 278.