Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
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Aufkäufen von Bauernland verurteilt und erklärt, jede eingehende Bauernstelle müsse im Fall der Erledigung wieder mit einem Bauern besetzt werden?)

Die Verfassung der alten Dörfer war durch die Dorf- und Acker­ordnung vom s6. September 1 702 bestimmt. Der Vorsteher in demselben war ein Lehn-, Erb- oder Setzschulze/) der mit den ihm beigeordneten Schöppen das Dorfgericht bildete. Dieser übte unter Aufsicht der Gutsobrigkeit die niedere Dorf- und Feldpolizei aus, rief die Gemeinde durch Herumsenden eines Stabes, des alten Symbols seiner Gerichtsbarkeit, zusammen,bezog" von Zeit zu Zeit die Grenze und hielt den Dorfbullen. Die Schulzen mußten die landesherrlichen sowie die landständischen Abgaben von den Einwohnern erheben und an den bestimmten Terminen zur Kreix- kasse abliefern, auch alle Anordnungen in Militärkanton- und Aushebungs- sowie in Einquartierung^ und Naturallieferungs-Angelegenheiten besorgen?) Ein Schulzeneid möge dies illustrieren:Ich ?? R. schwöre und gelobe, daß ich das von dem Wohlge­borenen Herrn R. R. mir aufgetragene Schulzenamt nach meinem besten Verstände und Vermögen getreulich und fleißig verwalten, was mir jedesmal von meiner hoch- adligen Obrigkeit, oder denen hier seienden Verwaltern, so schriftlich als mündlich befohlen und aufgetragen wird, ungesäumbt bestellen, als Mißhandlungen, Schlägerey und Unfug, so sich in der Gemeinde begeben, berichten und darauf ferneren Bescheydes erwarten, auch da ich schon hören und erfahren möchte, daß an denen Gehölzen, Wiesen, Wildbahnen, Grentzen, Teichen und Fischwassern oder sonsten Schaden und Nachteil erfolgen sollte, solches alsbald und unverzüglich anmelden und mich davon tvsdör Gunst, Gaben, Freundt oder Feindschaft keines Weges abhalten lassen, sondern alles andere tun will, was einem ehrlieben Schulzen zusteht." Die­jenigen Schulzen, die Lehnschulzen geblieben waren, leisteten schon längst statt der Lehndienste Geldzahlungen.

Zur Zeit des Großen Kurfürsten war die Reiterei auf dem platten Land ein­quartiert gewesen. Zn dem einen Dorfe saßen zweiReuter", in dem anderen ein Trompeter, und die Bauern mußten für ihren Unterhalt aufkommen. Um j700 hatte man die Kavallerie in den Städten konzentriert. Die Bauern, der Verpfle­gungslast ledig, mußten aber fürderhin das sogenannte Kavalleriegeld zahlen. Dieses trat zu der K o n t r i b u t i o n hinzu, einer direkten Steuer, die hinsichtlich ihrer Verwendung der städtischen Akzise entsprach (vgl. S. 263).

Aus den Tabellen bei Wöhnerh erhalten wir einen genauen Einblick in die Steuerbelastung der Landbevölkerung. Die Hufen waren je nach der Zahl der Scheffel Aussaat (6HO) verschiedenfach belegt, und zwar mit 8sO Pfennig monatlicher Kontribution. Für ein Durchschnittsdorf mit 8sO Bauern und ebensoviel Kossäten ergibt sich als gesamte Steuerleistung etwa 350 Taler, von denen gut aus die Kontribution, etwa hh aus Kavalleriegeld und ein knappes

') vgl. ksintze, Rede am 27. I. ttzoq in der Universität Berlin; ^cts Lorussiea VIII, HY 2 . 2) vgl. lvohlbrück, Bistum Lebus I, 20 g; Bratring I, 52.

v. Bassewitz, Kurmark Brandenburgs. 20 ; ferner Juristische Beiträge Teil VIII, S 366. *) lvöhner, Steuerverfassung des platten Landes, 5 Teile, I 8 O-H 5 ; vgl. z. B. das Vors Ularkede II, 66.