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Fünftel auf unbedeutendere Nebenabgaben (z. B. Metzkorngeld) entfallen. Alle diese Abgaben wurden nicht erhöht, fo daß die Gesamtbelastung der Bauern in Anbetracht des Sinkens des Geldwerts sich allmählich verringerte.
Im (8. Jahrhundert waren zahlreiche Kolonistendörser zumeist aus Domänen- und ckorstqrund des Landes herrn entstanden.. So fei an die vielen Neusiedlungen im oberen Spree- und Dahmetal erinnert — Adlershof, Grünau, Johannisthal, Müggelheim —, ferner an die zahllosen Etablissements im Oder- und Warthetal, deren Namen Maryland, Jamaica, Beaulieu u. s.f. auf ihre späte Entstehung Hinweisen. Die Kolonisten in diesen Gemeinden besaßen ihr Eigentum als freie Leute auf Erbzins oder in Erbpacht. Der Umfang ihrer Besitzungen war sehr verschieden, so daß es Dörfer gab, worin die Neusiedler bis zu 80 und mehreren magdeburgischen Morgen Land und Miefen besaßen, dagegen waren anderwärts die einzelnen Stellen nur mit einem Morgen Land zu Garten, einem Morgen Wiesen und Hütung für eine Kuh ausgestattet (Adlershof). Die Rechte und Verpflichtungen der Kolonisten beruhen auf den Bestimmungen -er ihnen erteilten Annahmebriefe. Sie gaben allenthalben grundherrliche Abgaben, waren aber von den landesherrlichen Abgaben und Naturalleistungen der kontribuablen Dorfgemeinden fast ganz befreit. Die Schulzen und Schöppen der Dörfer ernannte die Guts- resp. Gerichtsherrschaft, wenn nicht die Verpflichtung, den Schulzendienst stets zu verwalten, bei Bildung der Kolonie einer Koloniestelle für immer beigelegt war?)
In allen Dörfern hatte nach wie vor der Pfarrer auch politische Aufgaben zu erfüllen. Da Zeitungen und Kreisblätter oder sonstige amtliche Publikationsorgane völlig fehlten, so war der Pfarrer der berufene Verkünder landesherrlicher Verordnungen. ( 759 wurden von den Kanzeln zu Leuenbruch (Löwenbruch) und Genshagen (Kreis Teltow) folgende Edicte verlesen: „2. Advent das Ldict vom Tobacks Rauchen; Invocavit das postedict; Rogate das Edict von Ausrottung der Sperlinge; ferner an anderen Sonntagen Edicte von den Maulbeerbäumen, sie nicht zu beschädigen; von den Deserteurs, (vom Vollsaufen, Kindermord" u. s. f?) Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts von (79H sollte auch der Schulze des Lesens und Schreibens kundig und imstande sein, die Edikte zu erläutern?)
Das Ständewesen.
Unter dem Großen Kurfürsten wurden die letzten bedeutungsvollen Landtage im alten Sinne des Wortes abgehalten, so im Jahre (6H3 und ein Jahrzehnt darauf (653?) Jener faßte wichtige Beschlüsse hinsichtlich der Verteilung der Lasten zwischen Städten und Ritterschaft bei den für Staatszwecke aufzubringenden Steuern, und zwar wurde beschlossen, daß von je 1000 Talern die Städte jetzt nicht
tz v. Bassewitz, Kurmark Brandenburg, S. 26 / 7 ; vgl. Neuhaus über Kolonisation z. B. auch des Johanniterordens im IVarthebruch (Schriften des Vereins f. Gesch. der Nenmark, Heft X VIII). 9 vgl. Akten des Kreises Teltow.
9 vgl. Landrecht, Teil II, Titel 7, A sp
9 vgl. Urkunden und Aktenstücke zur Gesch. des Großen Kurfürsten X, 276 .
Brandenburgische Landeskunde. Bd. II. 18