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In der Periode von 1650 bis 1806 wurden der kurmärkischen Ritterschaft und zum Teil auch den Immediatstädten neben den schon oben (5. 25?) erwähnten Rassen noch die Selbstverwaltung einiger anderer Geschäftszweige und Institute übertragen. So durften die Stände in Stendal, Perleberg, Prenzlau und Berlin Hypotheken regi st raturen errichten. Ihre Hauptaufgabe war es, die Hypothekenangelegenheiten der Rittergüter zu bearbeiten, die Geschäfte wurden durch ein von den Ständen gewähltes Direktorium gemäß den Bestimmungen von s7f7 bis l?l8 geführt?) Ferner war ein neugebildetes ständisches Institut die durch die Verordnungen vom Jahre j7 fß gebildete Marsch-und Mole st ienkasfe?) Sie sollte der ungleichen Belastung der bäuerlichen Untertanen bei den Durchmärschen von Truppen, bei Leistung vonRriegsfuhren und Stellung von Vorspann abhelfen. DieLand- schaft in Berlin sammelte die Quittungen ein, die die Untertanen bei Empfang der Entschädigung aus der Rreiskasse den einzelnen Landräten ausgestellt hatten, und bestimmte nach einer ein für allemal festgesetzten LZuotisation, welche Summe ein jeder Ureis beizutragen hatte. So kam es, daß manche Rreise in der Umgegend der Hauptstadt, die besonders unter den Durchmärschen zu leiden gehabt hatten, aus dieser Rasse erhebliche Beträge zurückempfingen, während andere mehr entlegene Rreise, die von derartigen „Molestien" verschont geblieben waren, an die Rasse zu zahlen hatten.
Ferner seien noch zwei Institute erwähnt, die in den letzten Jahren Friedrichs des Großen entstanden, nämlich die Rurmärkische Landfeuersozietät und das Ritterschaftliche p f a n d b r i e f i n st i t u t für die Rur- und Neumark. Jener traten alle Besitzer von Gebäuden auf dem platten Lande laut Reglement vom ff. April s?7s bei/') nur die Röniglichen Domänen machten eine Ausnahme. Die Geschäfte führte ein von den Rreisständen ernannter „Großer Ausschuß", der in Berlin tagte und an dessen Spitze ein vom Rönig bestätigter Generaldirektor stand. Ausdrücklich bestimmte der § 28 des erwähnten Reglements, daß die Rurmärkische Ritterschaft diese Gesellschaft zu dirigieren habe und daß königliche Beamte von der Verwaltung ausgeschlossen seien.
Sodann das Pfandbriefinstitut, dessen von den ständischen Abgeordneten entworfenes Reglement am s5. Juni 1777 die königliche Bestätigung erhalten hatte?) Die Hauptritterschaftsdirektion für die Rur- und Neumark, die aus städtischerseits gewählten Direktionsmitgliedern und einem gleichfalls gewählten Syndikus bestand, hatte ihren Sitz in Berlin, revidierte die eingesandten Schätzungen der Güter, fertigte die Pfandbriefe aus und korrespondierte mit den königlichen Behörden. Fünf Provinzialdirektorien zu Stendal, perleberg, prenzlau, Berlin und Tüstrin, deren jede gleichfalls aus drei Mitgliedern und einem Syndikus bestand, unterstanden dieser Haüptritterschaftsdirektion. Zweimal im Jahre versammelte sich der sogenannte engere Ausschuß, aus zehn Deputierten der fünf Marken
1) Vgl. lNylins, Lorpus Loiwlitutionum, Teil II, Abteilung V, 5 . 8g, 99 und 122.
2 ) vgl. Wöhner, Tteuerverfassung, Teil III, Nr. w-zf.
h vgl. Ntylius, Ttovum Lorpus Tonstitutionum, Teil V, 5 . 205 .
4 ) I»ovum Lorpus, Teil VII, S. 2927 s.
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