Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
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genommen. Einige wenige Beispiele für viele! Ebenso wie im 13 . Jahrhundert bildet heute noch das Nuthetal auf eine lange Strecke hin die Grenzscheide zwischen Zauche und Teltow in ähnlicher Weise wie Teltow und Barnim, und weiter flußaufwärts werde» Beeskow-Storkow und Lebus heute genau wie schon vor über einem halben Jahrtausend durch die Spreelinie geschieden. In der Niederlausitz freilich modifizierte man die aus der sächsischen Zeit stammende Ureiseinteilung in erheblichem Maße?) Größere Städte bildeten, sobald sie 25 000 Seelen zählten, eigene Stadtkreise, deren Zahl allmählich auf elf gestiegen ist. An die Spitze der gesamten Provinz wurde gewissermaßen als Hüter und Vertreter provinzieller Eigenart den zentralen Staatsbehörden gegenüber der Ober- Präsident gestellt, dem die beiden Regierungspräsidenten und die etwa dreißig Land­räte unterstellt waren. Ein Vergleich dieses brandenburgischen Verwaltungsschemas mit dem anderer Provinzen führt eine beredte Sprache: in den Rheinlanden wie in Preußen und Schlesien dieselbe Stufenleiter, die vom Landrat zum Oberpräsidenten führt! Also man ersieht auch hieraus, wie von der Zeit der Befreiungskriege an Brandenburg immer mehr die frühere Sonderstellung innerhalb der Monarchie einbüßte. Nicht mehr waren die Marken und Pommern, Magdeburg und Minden ebenso wie die anderen von den Hohenzollern beherrschten Lande und Herrschaften territoriale Einheiten für sich,nur lose zusammengehalten durch die gemeinschaftlichen Institutionen, mit denen die Gesamt­staatsgewalt den alten Rechtsboden der besonderen Landesverfassungen und Verwaltungs­einrichtungen zu überbauen begonnen hatte" (Otto Hintze), sondern zusammen mit anderen Provinzen vorzüglich des Ostens empfing Brandenburg damals und später dieselben Ge­setzeseinrichtungen, z.B. die Städteordnung von > 808 , die Ureis- und Provinzialordnungen von 1872 und 1875 , die Landgemeindeordnung von 1891 - Wollte man daher die weitere Entwicklung der städtischen und dörflichen Verwaltung, und dies gilt, freilich nur in beschränkterem Maße, auch für die ständischen Einrichtungen, in derselben Weise wie bisher schildern, so würde man Gefahr laufen, in das Fahrwasser einer allgemeinen preußischen Verwaltungsgeschichte hineinzugeraten. Einige wenige, besonders die Zeit bis etwa 1878 betreffende Richtlinien mögen daher genügen, um so mehr als in anderen Abschnitten dieses Bandes manche hierher gehörigen Materien (z. B. das Wachstum Berlins, Anlegung der Rieselfelder, statistische Daten über Land- und Stadtkreise, Tren­nung der Rechtsprechung von der Verwaltung u. dgl. m.) behandelt sind.

Städtische Selbstverwaltung.

Die Steinsche Städteordnung, welche den Uommunen ihre seit über einem Jahrhundert verlorene Selbständigkeit wiedergab, sie von der Bevormundung des Steuerrats, der adligen Stadtjunker und der Domänenamtmänner befreite, zeitigte erst lang­sam ihre Früchte. War auch von vornherein klar, daß die Magistrate auf ihre Gerichts­barkeit und die alten Privilegien/) die Franzosen auf ihre Sonderstellung und eigenen

tz vgl. Grosse, a. a. D.; Berghaus I. Bd., S. hr.

21 In Frankfurt erregte es großen Schrecken, als Hardenberg Mitteilen ließ, das Privileg des Leinsammonoxols wäre ohne Entschädigung aufgehoben; auf die vielfach durchlöcherte Stapev gerechtigkeit hatte man schon seit t?55 verzichten müssen, (vgl. Schmoller, Umrisse, S. 20 .)