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Magistrate verzichten mußten (vgl. oben 5. 265), so machte im übrigen die saubere Abgrenzung der staatlichen und städtischen Verwaltungssphären viele Schwierigkeiten, besonders in Berlin, wo das seit 1822 bestehende Königliche Polizeipräsidium eine große Machtfülle in sich vereinigte?) Dazu kam die finanzielle Misere! Erforderte doch noch s850 die Verzinsung und Tilgung der besonders in der Franzosenzeit ungeheuer ange wachsenen Schulden jährlich 177 000 Taler und bildete damit den bedeutendsten Posten im Berliner Etat. Daher dauerte es noch manches Jahrzehnt, bis die Haüptstadt und ihr im weiten Abstand folgend die übrigen Kommunen den Kreis der von ihnen in Steins Sinn selbständig zu verwaltenden Angelegenheiten ausfüllten, vorläufig schien „den Kommunen, denen der Gesetzgeber den Weg vorgezeichnet, auf dem sie zur Mündigkeit gelangen könnten, noch Lust und Vergnügen zu fehlen, beherzt darauf zu wandeln".
Ein kurzer Blick auf die Verwaltung Berlins in den Jahren von s808 bis 1878 möge dies veranschaulichen?) Der notwendige absolutistische Erziehungsprozeß hatte im Jahre 1808 seinen Abschluß erreicht. Die Leitung der städtischen Angelegenheiten blieb nicht mehr auf enge oligarchische Kreise beschränkt, sondern den Vertretern der „Gemeinheit" wurde ein maßgebender Einfluß auf die Verwaltung eingeräumt. Die Stadtverordneten, vorläufig noch infolge des hohen Zensus eine Minderzahl der Einwohner repräsentierend und zur Hälfte aus Hausbesitzern bestehend/) tagten bei verschlossenen Türen. Die nur auf bestimmte Frist gewählten Magistratspersonen hingen von ihnen ab — welch Gegensatz zu der Zeit, wo die Bürger den Konsuln strikt zu gehorchen hatten —; erst durch die neue Städteordnung von s853h ist das Verhältnis von Magistrat und Stadtverordneten mehr zugunsten des Magistrats umgestaltet und die frühere Bürgergemeinde, unter Heranziehung der Schutz- verwandten in den Bürgerverband, in eine Einwohnergemeinde, zu der natürlich auch die Juden gehörten/) verwandelt worden. Im Jahre s8-s2 erschien, ein Novum, ein vom Magistrat veröffentlichter gedruckter Verwaltungsbericbt und zeigte, wie die Stadt bestrebt gewesen war, ihre Selbstverwaltung auszubauen.
Alle Einrichtungen der öffentlichen Armenpflege waren vor 1806 staatlich, und das Armendirektorium, das mit jährlich 200 000 Talern alle diese Anstalten verwaltete, war eine ansehnliche königliche Behörde?) Nach Z s7h der Städteordnung von s808 sollte nun „das gesamte Armenwesen den Händen der Bürgerschaft, ihrem Gemeinsinn und der Wohltätigkeit der Stadteinwohner anvertraut werden". Freilich dauerte es noch eins geraume Zeit, bis auf Grund dieses Paragraphen eine neue Armendirektion, die dann (826 eine besondere Armenordnung erließ, eingerichtet wurde.
tz vgl. v. Rönne-Zorn, Staatsrecht der Preußischen Monarchie II. Bd., S. 380.
2) Vas folgende nach Llauswitz, Städteordnung von 1808 und die Stadt Berlin (Berlin tA08); vgl. hierzu Goldschmidt, Berlin in Geschichte und Gegenwart, S. tsq.
') Im Jahre t8-w zählte man bei einer Gesamteinwohnerzahl von 330000 Seelen nur p)ooo stimmfähige Bürger.
Die Städteordnung von t8Zt wird hier übergangen, weil sie nur für einen geringen Bruchteil der Städte in Betracht kommt.
5) vgl. über das Gesetz vom 23. VII. >8H7 v. Rönne-Zorn, a. a. V.. II, t?6. »
H Llauswitz, Städteordnung, S. t 2 Z; ihr Sitz war Unter den Linden das spätere sog. Niederländische Palais.