mit Pietät ihrer märkischen Vergangenheit gedenkt, dafür erbrachte sie ein Zeugnis durch die Gründung des Märkischen Museums.
Landgemeinden und Gutsbezirke.
Das berühmte Edikt vom 9- Oktober (807 über den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums brachte den märkischen Bauern die langentbehrte persönliche Freiheit. Mochten auch die Realtasten auf ihren Gütern haften bleiben, mochte auch die Umwandlung des lassitischen Besitzes in freies Eigentum nur um den Preis von Landabtretungen an den Gutsherrn erfolgen, die Hauptsache war, die Untertanen, einst subäitü vukulli, waren fortan freie Leute, die nicht mehr an die Scholle gebunden, durch keinen Gesindezwangsdienst beschränkt waren und sogar neben den Großgrundbesitzern Sitz und Stimme auf Kreis- und provinzialtagen erhielten. Freilich die Pläne Steins, die auf Beseitigung der patrimonialen dörflichen Verwaltung und die Bildung selbständiger bäuerlicher Gemeinden hinzielten, blieben unausgeführt. Nach wie vor war entsprechend den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, der Rittergutsbesitzer als Inhaber der Polizei und der Gerichtsbarkeit der Herr im Dorf/) der Schulze hing von ihm ab und besorgte die Geschäfte der dörflichen Verwaltung unter seiner Oberleitung. Im Gegensatz zu den Städten entbehrten die Landbewohner also noch der Selbstverwaltung. Die ökonomische Interessengemeinschaft zwischen ihnen wurde schwächer, seitdem die Generalkommissionen in Tätigkeit traten und durch Zusammenlegung der Ackerstücke Gemenglage und Flurzwang beseitigten?) Vollends löste sich das wirtschaftliche Zusammengehörigkeitsgefühl dort, wo das Gemeindeland, die Allmende, zur Aufteilung gelangte und damit die Bestellung eines Gemeindehirten und gemeinschaftliche Hütung aufhörten. Den Vorteilen, die aus Separationen und Aufteilungen für die wirtschaftlich Tüchtigeren, die ihr Land jetzt nach Maßgabe ihrer Kräfte frei nutzen konnten, erwuchsen, stand als Schattenseite eben diese Atomisierung der Dorfbewohner gegenüber. Am so freier schalteten die Obrigkeiten, wirtschaftlich durch die Abtretung von Bauernland noch hier und da gestärkt/) bis die Jahre (8H8 bis 1850 neue Impulse brachten. DiepatrimonialeGerichtsbarkeit wurde abgeschafft (vgl. Holtze, S. 2((), jedoch die Anläufe zur Beseitigung der gutsherrlichen polizeift und zur Bildung von auf eigenem Rechte ruhenden Landgemeinden verliefen ähnlich wie l 808 im Sande; nur auf die alte Steuerfreiheit mußten die Rittergutsbesitzer infolge der Grundsteuerregulierung, die nach (860 erfolgte, verzichten. Auf die Dauer erwiesen sich die Au-
tz vgl. Allg Landrecht Teil II, Titel 7, Z HS über die Schulzen, Z 73 f. über die Schöppen. Als Mindestmaß eines Ritterguts galten woo Morgen bzw. ;ooo Taler oder 50 tvispel Pacht-Einkünfte.
9 Die 18N errichteten 2 Generalkommissionen hatten ihren Sitz in Berlin und Soldin bzw. seit l8-w Frankfurt; in letzterer Stadt befindet sich seit ;873 der Sitz der beiden, nunmehr vereinigten Kommissionen.
9 vgl. Goldschmidt, Die Grundbefitzverteilung in der Kurmark um ;800 (Tübinger Dissertation), S. 8H.
ft Nur wo infolge von Verkäufen das Rittergut unter das Mindestmaß sank, übernahm der Landrat die Polizei; so wurde Rixdorf, woselbst der Berliner Magistrat nur noch 83 Taler jährlicher gutsherrlicher Abgaben bezog, 1853 in der Matrikel gelöscht und der Magistrat von der Polizei entbunden.