Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
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Am 3. Januar > 876 traten 88 auf diese Art gewählte Abgeordnete zu Berlin zusammen, die zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes den aus einem Vorsitzenden und neun Mitgliedern bestehenden Provinzialausschuß er­wählten. Unter Aufsicht desselben führte fortan der vom Landtag bestellte und vorn König bestätigte Landesdirektor die laufenden Geschäfte, bereitete die Beschlüsse des Provinzialausschusses, der sich fünf bis sechsmal im Jahre versammelt, vor und führte sie aus. Somit ist der Provinzialausschuß das beschließende, der Landesdirektor das aussührende Organ für die kommunale Provinzialverwaltung?)

Die Provinzialverwaltung erhielt eine breite finanzielle Basis, sie er­hielt nicht allein das Recht, Provinzialabgaben zu erheben und Anleihen aufzunehmen, sondern es wurde ihr auch eine Dotationsrente von l 54h 077 Mk., sowie ein Dotations­fonds von > 228 373 Mk. zugewiesen?) Neue wichtige Aufgaben fielen von nun an den: provinzialverbande zu. Die Verwaltung der Staatschausseen wurde zu Anfang des Jahres >877 übernommen. Die Fürsorge für Landarme, Geisteskranke, Taubstumme, Blinde und Idioten ging im Jahre >878 von den kommunalständischen Verbänden der Rurmark, Neumark und Niederlausitz auf ihn über?) Line besonders großartige Leistung ist der jüngst vollendete Bau der großen Idiotenanstalt zu Teupitz. Beförderung von Landesmeliorationen, Leistung von Zuschüssen für Zwecke der Kunst und Wissenschaft zur Herausgabe dieser Landeskunde hat der Provinzialverband s3 000 Mk. beigesteuert betrachtete der Landtag als eine Ehrenpflicht. In den letzten Jahren hat sich die Provinz mit besonderem Eifer der Erhaltung der Kunstdenkmäler angenommen und für die Herausgabe eines neuen, auf etwa 30 umfangreiche Bände be­rechneten Verzeichnisses bedeutende Mittel zur Verfügung gestellt?) Damit hat die Pro­vinzialverwaltung gezeigt, daß sie für die Wahrung landschaftlich-provinzieller Eigenart pietätvolles Verständnis besitzt.

RreLsverwaltung nach

Von der Zeit des Großen Kurfürsten an bis zum Beginn des ->st. Jahrhunderts hatten scharfe Grenzlinien zwischen den Städten und dem platten Lande bestanden, denn der Verkehr von den Dörfern nach den städtischen Marktplätzen war strikt an die Ein- und Ausfahrt bei den Stadttoren, wo die mit der Erhebung der Akzise betrauten Beamten saßen, gebunden. Auf dem platten Lande dagegen wurde keine indirekte Steuer, sondern die direkte Steuer der Kontribution erhoben, und so hatte der Unterschied in der Art und

st In der Provinzialordnung fehlt es an einer scharfen Scheidung der Zuständigkeit des Ausschusses und des Landesdirektors, vgl. Gerhardt, S. so.

2) vgl. Gerhardt a. a. V., S. ;s. Die kommunalständischen verbände sollten aufgelöst werden. Den Anfang dazu machte Z88; derjenige der Neumark: damit ging die Verwaltung der Neumärkischen Landfeuersozietät und des Neumärkischen Ariegsschuldenwesens auf den Provinzialverband über. Durch das Gesetz vom 22. V. ZI02 wurde auch der kommunalständische verband der Aurmark aufgehoben, so daß also nur noch der niederlausitzische verband bestehen blieb; vgl. v. Bitter, Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung I, YHH. Betr. Überweisung weiterer Dotationen ZY 02 vgl. v. Brauchitsch, Die Neuen preuß. Verwaltungsgesetze II, s>o.

st vgl. v. Rönne-Schoen, a. a. D., S. HS7.

st Bisher sind s die Areise West- und Vstprignitz sowie Lebus behandelnde Bände erschienen.

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