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Weise, wie die Steuerkraft der Untertanen angepackt wurde, mit zur Folge, daß die Städte außerhalb der Ureisverwaltung standen. Infolge der Neuordnung des Staates zu Beginn des t9- Jahrhunderts sielen die Schranken zwischen Stadt und Land. Nach und nach wurde ein gleichmäßiger Besteuerungsmodus eingeführt, und so lag kein Grund mehr vor, in der Ureisverwaltung Städte und Land voneinander zu trennen. Alle kleinen Städte traten unter die Aufsicht des Landrats, wurden fortan zu den Ureislasten herangezogen und hatten auch das Recht, zu den Urei stagen ihre Vertreter zu entsenden. Hier erschienen auch, ein völliges Novum, in freilich sehr beschränkter Zahl bäuerliche Schulzen als Vertreter des „koutribuablcn" Standes.
Im engeren Rahmen zeigt sich während der zwei Menschenalter nach den Befreiungskriegen innerhalb der Landkreise ein ähnliches Bild wie in der provinzialver- waltung. Die Ureisverwaltung behält ihr ritterschaftliches Gepräge, denn der Bauern und der Städte Stimmenzahl war so gering, daß die Großgrundbesitzer zumeist die Mehrheit hatten. Den Ureisen standen nur beschränkte Mittel zu Gebote, und dementsprechend war der Umfang der Geschäfte äußerst gering: Remissionen (vgl. S. 276) nahmen nach wie vor einen breiten Raum ein, und fürsorglich ist man bemüht, die vom Hagelschlag oder Feuer schwer betroffenen Eingesessenen hierdurch „im leistungsfähigen Zustand" zu erhalten. Ruhig, fast allzu ruhig ging es auf den Ureistagen zu, nur dann und wann erhitzten sich die Gemüter über die Frage, ob dieses oder jenes Rittergut in die Matrikel ausgenommen oder gelöscht werden sollte?)
In einer Hinsicht ändert sich freilich das Bild. Nachdem den Ureisen durch die Gesetze von (841 und 1845 das Besteuerungsrecht zugesprochen worden war?) beginnen einige unternehmende Ureisverwaltungen sich der T hausseebauten, die damals noch vielfach von Aktiengesellschaften betrieben wurden, anzunehmen, und zwar zuerst durch Zuschüsse von etwa lOOO Talern pro Meile. Nach 1850 fängt man wie im Teltow sogar an, auf eigene Uosten Thausseen zu bauen. Und diesem Zweig der Verwaltung wendete man in den sechziger Jahren noch mehr Aufmerksamkeit zu, seitdem nach der Grundsteuerregulierung keinerlei „Remissionen" mehr von Ureis wegen bewilligt wurden. Auch Sparkassen wurden begründet?) und überhaupt war eine allmähliche Erweiterung der Uompetenz unverkennbar. Nach wie vor präsentierten die Ureisstände die landrätlichen Uandidaten dem König, freilich wurde auch schon hier und da ein nicht dem altangesessenen, adligen Großgrundbesitz angehöriger „llomo norns" Landrat, so im Teltow der Sohn des Geheimen Uabinettsrats Albrecht. Dadurch, daß man die Landräte zu den Geschäften der Ersatzkommission und bei Veranlagung der Ulassensteuer heranzog, gewann ihr Amt mehr und mehr öffentlich-rechtliche Färbung, was auch darin seinen Ausdruck fand, daß die Landräte seit 1815 durchweg auf festes Gehalt gesetzt wurden und Pensionsberechtigung erhielten; die beiden Deputierten wirkten dagegen nach wie vor ehrenamtlich.
h Im Jahre >85>o hatte der Minister des Innern verfügt, daß die Rittergutsqualität als Grundlage der kommunalständischen Einrichtungen von fortbestehender staatsrechtlicher Bedeutung sei (Akten des Landratsamts Teltow).
h vgl. v. Rönne-Schoen, a. a. D., S. 3S6.
») voran gingen damit in den qoer Jahren die Kreise Templin, prenzlau und Angermünde.
Brandenburgische Landeskunde. Bd. H. 19