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kleinen Anfängen, Anteilen am landesherrlichen Wagendienst ssorvicinm eurruuw), Zufuhren oder Ablösungen von Naturalpächten, waren hier die denkbar einschnei- densten Verpflichtungen hervorgegangen. Nicht selten wurde der Dienst jeden Wochentag in Anspruch genommen und vernichtete so jede intensivere Eigenwirtschaft der Bauern. Zn dieser sozialen Schädlichkeit wurden die Fronden zuerst von Friedrich dem Großen — schon als Aronprinz — erkannt. Seine erste Regierungshandlung nach dieser Aberzeugung war in der neuen Instruktion für die oberste Staatsbehörde, bas Generaldirektorium, die Forderung ihrer gleichmäßigen Herabsetzung auf zwei bis höchstens vier Wochentage durch seine ganze Monarchie. Es ist aus den Akten nachgewiesen worden, daß es damals der kurmärkischen Ritterschaft gelang, eine schon eingeleitete Untersuchung über die Dienstverhältnisse auf seinen Gütern vollständig zu Hintertreiben. Auch wo auf den königlichen Domänen noch Zustände sich erhielten, die dem Willen des Aönigs hätten zum Opfer fallen müssen, nämlich in der Neumark, warnten die Regierungsbeamten selbst vor der unausbleiblichen Minderung der Pachterträge zufolge solcher Reformen. Das war in der Tat die Schwierigkeit: Die erhebliche Einbuße an Rente, die die Grundherrschaften überall zugunsten einer Hebung des Bauernstandes hätten auf sich nehmen müssen, widersprach doch wieder gründlich den Interessen des damaligen Staates, der im Gewinn aus seinen Eigengütern, aber auch in der Verfügung über eine wohlhabende Offiziers- und Beamtenklasse mit aus das tiefste begründet war?)
Mit diesen Bestrebungen des aufgeklärten Absolutismus in einem gewissen Zusammenhangs steht sein Aampf gegen die „L e i b e i g e n s ch a f t". Er wandte sich gegen ebensoviele einzelne Verhältnisse, als unter dem Ausdruck begriffen werden können. Ein Eigentum des Grundherrn am Leben, an der Person feines Bauern konnte schon mit der Schollenpflicht und dem Gesinde- und Dienstzwang als gegeben erscheinen. Im Zusammenhänge mit den ebenso großartigen als kleinlich ins Werk gesetzten Plänen, von denen die Regierung des ersten Aönigs eine allgemeine Hebung des Bauernstandes, und sogar die Organisation einer ländlichen Miliz erhoffte, stand auch ein Schritt, der jahrzehntelang die Praxis der Domänen bestimmte: Der letzte Paragraph der Flecken-, Dorf- und Ackerordnung vom l6. Dezember s702 versprach zunäckst, die Domänenbauern wenigstens dann aus der „Leibeigenschaft" zu entlassen, wenn sie die verschiedenen Aufwendungen der Verwaltung für ihr Gut, Freijahre, Remissionen, Baukosten, Hofwehr, Aussaat zurückerstatten konnten, d. h. wenn sie an Wohlhabenheit eigentlich schon über die Masse ihrer Standesgenossen hinausgekommen waren?)
Leibeigenschaft in der schlimmeren Bedeutung als persönliche Zugehörigkeit auch ohne Beziehung auf das Gut, als völlige prekarität des Besitzes und die freieVeräußer- lichkeit der re« In eommorcio, gab es in der Mark vereinzelt auf früher rein slawischem Boden. Schon die märkischen Romanisten, die an der Wende des f6. und 17. Jahrhunderts diese Dinge erwogen, fanden sie nur in Beeskow-Storkow, der Uckermark
st G. Hintze, Zur Agrarpolitik Friedrichs des Großen in Forschungen zur Branden- burgischen und Preußischen Geschichte, Bd. w, ^8Y8.
st Mylius, <2orpus Loastitutionum lVtsrediearum V 2 , 2-^5 f.