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nur den Großgütern möglich. Ihn auch da auf der Stufe der Lokalversorgung festzuhalten, d. h. gerade seine Entwicklung zum eigentlichen Nebengewerbe zu verhindern, gehörte zum System der städtischen und so auch der staatlich-merkantilistischen Gewerbepolitik. Die Brauerei wurde nächst der Tuchindustrie der zweite große Pfeiler der märkischen Städtewirtschaft. Damit konnten zwar die Hopfenbauer um so eher zufrieden sein, als noch im f7. Jahrhundert ein gewaltiger Export bis nach Franken und Dänemark den Inlandsmarkt ergänzte. Der durchschnittlichen Großwirtschaft aber mußte eben während der bezeichneten Hochkonjunktur die Ausnützung etwaiger Schank- und Braurechte im Großhandel höchlich erwünscht sein. Es wurde im Lauf des f7. Jahrhunderts die allgemeine Überzeugung der städtischen Brauherren, daß der Niedergang ihres Gewerbes vor allem auf die Konkurrenz der Rittergutsbesitzer zurückzuführen sei. Verwickelte Prozesse um die Ausdehnung der streitenden Gerechtigkeiten waren an der Tagesordnung. Und wenngleich der Verfall der Brauerei sicher von ganz anderen Bedingungen als diesen Eingriffen ausgegangen war, so wurde doch jetzt umgekehrt daraus mit einer gewissen Notwendigkeit eine Befugnis zu solchen gefolgert. Der erste König selbst privilegierte das Bier seines Tafelgutes Fürstenwalde für Lebus und den Konsum der Frankfurter Studenten. So wurden nun neben den uralten Bieren der einzelnen Städte auch einige auf privaten Gütern gebraute berühmt, das Nkalchower der Herren v. Fuchs oder das Bornstädter des Potsdamer Waisenhauses?) Erst der langsame Wiederaufschwung der hauptgewerblichen Brauereien gegen das Zeitalter der Fabriken zugleich mit der Aufhebung der ausschließlichen und zwingenden Gewerbeberechtigungen vermochte diesem Teile der landwirtschaftlichen Produktion seine Rentabilität zu rauben.
Viel enger und innerlicher mit ihr verknüpft war von Anfang die Wüllerei. Sobald sie einmal als besonderes Gewerbe unter Verwertung der Naturkräfte eingerichtet war, verstand sich von selbst, daß nur die Zusammenfassung einer Anzahl von Wirtschaftseinheiten sie erhalten konnte. Das war der ökonomische Sinn des Kampfes, den die älteren Wassermühlen sowohl als die neueren Windmühlen gegen die Handmühlen der primitiven Hauswirtschaft so hartnäckig führten. Diese Bedrückung der einzelnen war technisch nötig. Vielleicht mehr als irgendwo anders brauchte es hier der Grundherrschaft mit allem ihren Zwange, um einen unentbehrlichen Wirtschaftsfortschritt zu machen. Es entsprach der Wichtigkeit der Errungenschaft, wenn dabei doch dis öffentliche Gewalt sich noch eine besondere Hoheit bedang. In der Form des Mühlsteinregals hat sich ja diese oberste Nlüllereigerechtigkeit des Staates bis 1808 behauptet. In den Zeiten der ersten Besiedlung sprach sie der Landesherr in der weitesten Bedeutung an, daß jede oder wenigstens jede neue Wühle von ihm selbst berechtigt sein müsse, um so mehr, als sich der Wahlzwang der Verpflichteten mit ihrer Abgabe des Wetzkorns von jedem Scheffel über ein bares Existenzmittel des Berechtigten weit hinaus sehr rasch zu einem begehrten Wertrecht auswuchs. Unter diesen Umständen konnte das Wühlenrecht den Herren des platten Landes nicht Vorbehalten bleiben. Die märkische Städtegeschichte weiß, welchen vor-
st Bekmann I, S6S, 6H2ff.
Brandenburgische Landeskunde. Bd. II.
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