Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1910) Die Geschichte / von Gustav Albrecht ...
Entstehung
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leute ansetzten; sonst um kleinere Landflächen, die so bemessen waren, daß der damit Belehnte imstande war, mit einem Pferde und dazu nötiger Bedienung Heerfolge zu leisten. Dieser Dienstmann gab dann Teile seines Landes seinen Anechten zur Be­nutzung, meist mit erblichen Rechten gegen verschiedene Leistungen, unter denen die Pflicht zur Bearbeitung des gutsherrlichen Restes regelmäßig war. Hieran erinnert noch heute das sogenannte märkische Auenrecht, nämlich die rechtliche Vermutung, daß alles Gebiet eines Rittergutes dem Gutsherrn gehört, soweit nicht das Eigentum eines anderen nachgewiesen wird?) Uber diese bäuerlichen Hintersassen erhielt der Lehns­mann, wie dies ja ursprünglich der Lage der Dinge, nämlich der notwendigen Kriegs­bereitschaft, entsprach, die Gerichtsbarkeit, jedoch in der Regel mit der Einschränkung, daß dem Markgrafen die Oberaufsicht und die Entscheidung in den schwersten Fällen Vorbehalten blieb. 5o unterschied man hier das luctioium suxremum (oberste Ge­richtsbarkeit) und das iullioium intimnin (niederste Gerichtsbarkeit), die indes noch im Lause des j3. Jahrhunderts meist in der Hand der Gutsherrn vereinigt wurden?)

Etwas später als dieses Ansetzen der ländlichen Bevölkerung erfolgte die Grün­dung der märkischen Städte links der Elbe, bei deren Wahl teils merkantile, teils Ver­teidigungsrücksichten leitend waren. Hier erscheint obgleich heute nur in einzelnen Spuren nachweisbar ein Unternehmer, der städtische Anlagen (Rathaus, Schar­ren usw.) auf einem ihm dazu angewiesenen Gebiete anlegte und an Händler und Handwerker gegen Renten auslieh?) Die hier angesetzten Bürger traten in erster Linie aber nur in ein wirtschaftliches Verhältnis zu diesem Unternehmer, ohne wie die Landbevölkerung ihm untergeordnet zu sein. Da es darauf ankam, kapitalkräftige Männer zur Ansiedlung zu bewegen, wäre eine völlige Unterordnung unmöglich ge­wesen. Alan überließ daher der Stadtbevölkerung eine eigene Gerichtsbarkeit und verlieh ibnen das Recht ihrer westlichen Nachbarn. Wie in früherer Zeit die mär­kischen Dingstätten, wie oben ausgeführt, derart geordnet waren, daß der Zug vom neugermanisierten Osten in den älteren Westen ging, so wurde jetzt das Recht von Magdeburg, der Hauptstadt von Niedersachsen, immer weiter durch verschiedene Etappen aus den märkischen Osten übertragen?) So erhielt Brandenburg das Magdeburger Stadtrecht, übertrug es dann als Brandenburger Recht auf Berlin,

vielmehr, wie dies unendlich oft vorgekommen, auch in diesem Falle ein erledigtes Lehn ein­gezogen, d. h. nicht wieder verliehen; das damals nach dem Absterben der Lindower Grasen erledigte unterschied sich von den anderen nur dadurch, daß der Lehnsmann selbst Lehnsleute hatte.

tz Entscheidungen des Vber-Tribunals Bd. 62, Nr. ts. Auch dieses Recht kann als ein absterbendes bezeichnet werden, da bald kataster- und grundbuchmäßig jeder Duadratzoll märkischen Bodens als im Besitze bestimmter Personen usw. nachgewiesen werden kann, es also rechtlicher Vermutungen nicht inehr bedarf.

2) Kühns a. a. V. Bd. t, 5 . SIsf., dagegen kjoltzeGeschichte des Kammergerichts" Bd. l, S. ,6 ff.

Mangels ausreichender Duellen ist das Verhältnis der Städteunternehmer nicht so deutlich erkennbar wie in Schlesien, einem deutschen Kolonisationsgebiete auf annähernd gleichen Grundlagen, vgl. hierzu den inhaltreichen Aufsatz von WieseDie Freirichter in der Graf­schaft Glatz" in den Mitteilungen des Vereins der Geschichte der Deutschen in Böhmen, Jahrg. N, Nr. III und IV.

Siehe oben Anmerkung auf S. isy.