des Bürgerrechtes über diese Neueinwanderer gesetzmäßig verfügen. Laut Verordnung des Herzogs Rudolf sollten Juden in Guben „zu Stadtrecht wie andere Bürger sitzen“ (1319), in Templin wie andere Bürger „tun“; ebenso in Prenzlau und Barnim.
Schlau geht die Markgräfin Agnes vor: sie überträgt (1320) alle ihre Rechte auf die besitzlosen Juden niedrigen Standes in Berlin und Kölln an die genannten Städte — die Rechte auf die reichen Juden behält sie wohlweislich für sich! Der Steuerertrag scheint aber nicht lohnend gewesen zu sein, denn drei Jahre später (1323) „schenkt“ Herzog Rudolf den beiden Städten die gesamte Judenschaft.
Noch bleiben der Markgräfin die Stendaler Juden. Mittels Urkunde vom 10. November 1329 setzt sie den Judenzins der Stadt auf sechs Jahre fest; er beträgt „20 Mark bran- denburgisch Silber“ jährlich. Doch verpflichtet sich die Landesherrin, diese Steuer bei etwa zunehmendem Wohlstand der Juden oder bei Zunahme ihrer Seelenzahl nicht zu erhöhen, freilich aber auch bei Verminderung nicht entsprechend herabzusetzen. In dieser Verfügung nennt Agnes die jüdischen Einwohner „unsere“ Juden.
Auch die Nachfolger der Askanier behandelten die Juden in der Mark gerecht, sogar mit einem gewissen Wohlwollen. Hatte doch Kaiser Ludwig der Bayer mittels Kabinettsorder vom 31. Mai 1323 die Behörden der Altstadt Brandenburg ermächtigt, daß sie „zu nutz und ufnehmung in derselben stat zweene oder drey Juden heuslich wohnendt bey sich haben mögen, welche unter ihrem Schutz und Schyrm wohnen und ewiglich seyn sollten“. Hinter „ewiglich“ ist in damaliger Zeit immer ein Fragezeichen zu machen; denn was heute für „ewiglich“ festgesetzt wird, ist morgen bereits ungiltig, auch wenn es die Behörden — wie oft in Urkunden — unter Anrufung Gottes durch einen feierlichen Schwur bekräftigen!