Der Berlin-Köllner Rat begründete seine Bitte um das Verfügungsrecht über die Juden: damit „den Steuern und sonstigen Bedürfnissen der Städte aufgeholfen werde“ (1320), „zur Bequemlichkeit und zum Nutzen unserer Ratmannen“ (1354). Nauen darf zwei Juden „aus besonderer Gnade zur besseren Erhaltung der Stadt halten“ (1315). Rathenow belehnt der Markgraf mit zwei Juden, „weil wir angesehen haben Armuth und Notdurfft unserer Stadt zu Rathenow, auf daß sie dieselbe bessern mögen“, Kottbus: als Belohnung für „getrewe dinste“. Wenn beim Streit um die Judenabgaben die Fürsten gewannen, so bedeutete dies fast immer eine Gefahr, denn die — mächtigen — Städte gewährten den Juden aus steuerlichen Gründen wirksameren Schutz als die Landesherren. War der Fürst in Not, so verpfändete er die Juden (wie er’s 1348 mit den Gubener, 1354 mit den Prenzlauer Juden machte).
Der jüdische Gelderwerb war durchaus nicht ungefährlich.
Gegenstände, die dem Juden bei Tageslicht zum Pfand gegeben wurden, blieben — vorübergehend — sein Eigentum, hingegen nicht das zur Nachtzeit übergebene Gut; dies war unzweifelhaft gestohlen. Aber auch das im Dunklen überbrachte Pfand durfte ihnen bis zu dessen Einlösung niemand nehmen. Kein Geistlicher hatte das Recht, in weltlichen Dingen einen Juden zu belangen; das sei nur Sache des Stadtrichters, im Ablehnungsfälle Sache des Landes- herrn oder seines Vogtes. Ohne Zeugenschaft zweier glaubwürdiger („biederer“) Christen und zweier Juden durfte ein Jude nicht verklagt werden; geschah es dennoch, so wurde ihm sein Recht. Als Pfänder durfte der Jude Pferde, Kleidungsstücke und Getreide nehmen; löste sie der Schuldner nicht ein, so durfte sie der Pfandleiher verkaufen.
Markgraf Ludwig gestattete den Juden das uneingeschränkte Handeln mit Lebensmitteln. Die Übertragung seiner Hoheitsrechte auf einzelne Städte öffnete vielfach
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