der Willkür Tür und Tor. Die gesetzlichen Bestimmungen über Schlachtwesen und Fleischhandel hingen demnach von den bei den betr. Magistraten vorgebrachten Klagen über die jüdische Konkurrenz ab.
Da sich weder der Landesherr noch der Magistrat in die religiösen Angelegenheiten der Juden einmischte, so durften sie das für ihren Bedarf gekaufte oder selbst aufgezogene Vieh schächten. Die Behörde gestattete ihnen auch, die religionsgesetzlich nicht erlaubten oder übrigbleibenden Stücke an ihre Mitbürger zu verkaufen. Daß die christlichen Metzger über diesen Wettbewerb ungehalten waren, ist klar. Damit nun möglichst wenig Fleisch liegen blieb, bestimmte z. B. die Frankfurter Schlachtordnung von 1294, die zehn jüdischen Fleischer dürfen wöchentlich nur je fünf Stück Vieh schlachten, und zwar zwei am Sonntag, eins am Dienstag und zwei am Donnerstag.
An Markttagen gingen die Juden den Viehhändlern oft bis weit vor die Stadttore entgegen, um die Schlachttiere möglichst billig zu erstehen. Daß dieser Übereifer die christlichen Fleischer verdroß, ist erklärlich; ebenso, daß sie den Magistrat mit Vorstellungen bestürmten, den Juden den Kleinhandel mit Fleisch zu untersagen.
In seiner strengen Unparteilichkeit entschied der Markgraf nötigenfalls auch „wesentlich“ zu Ungunsten der jüdischen Fleischer. Auch die städtische Rechtspflege hielt sich durchaus im Rahmen des „Sachsenspiegels“, des damaligen Bürgerlichen Gesetzbuches. So verurteilte der Magdeburger Schöppenstuhl in einem Prozeß einen Christen wegen Mißhandlung eines Stendaler Juden und einer Jüdin zu einer Zahlung von 30 Schillingen an den Juden, von fünfzehn Schillingen an dessen Glaubensgenossin.
Wenn auch nicht vor Ausweisung, so waren die Juden unter dem Markgrafen Ludwig wenigstens vor Verfolgung sicher. Ihre Rechte waren gesetzlich verbrieft. Wenn sich