unbewiesenen Verdacht hin gegen die Juden vorzugehen, d. h. mit dem immer radaulustigen Pöbel gemeinsame Sache zu machen. Sie begnügten sich, wie in Perleberg 1349, mit einer Androhung gerichtlicher Strafen, falls sich die Juden einer Untat im Sinne jenes Gerüchts schuldig machen; sind die Juden unschuldig, würden Magistrat und Gewerke sie in Schutz nehmen.
Ebenso rückte die Stadt Salzwedel von dem Aberglauben der Zeit ab und versprach, im Einverständnis mit dem markgräflichen Vogt, „dat wy willen use Joden helpen unde verdethigen in allen eren noden“ („Nöten“). Am 23. April 1349 bestätigte der Magistrat die Rechte der Juden. Gegen eine in zwei Raten zahlbare Jahressteuer brandenburgischen Silbers, die er weder je zu erhöhen noch je herabzusetzen versprach, wolle er die Juden nicht bloß schützen, sondern auch auf städtische Kosten ihre schadhaften oder verfallenen Häuser wieder „berichten“. Fürchtete die Behörde einen bevorstehenden Sturm auf jüdisches Eigentum? Es scheint beinahe so, denn sie wies den Juden für den Notfall vor den Toren der Stadt einen Erbhof („erwe“), ein „Judendorf“, an. Ermordung oder Verwundung eines Juden versprach der Rat, im Wege gerichtlichen Verfahrens und entsprechender gesetzlicher Strafe zu sühnen. Daß in die Magistratsverfügung eine solche Bestimmung aufgenommen werden mußte, ist ein Beweis für die Rechtsunsicherheit der Juden: mit Verbrechen und Ausschreitungen Juden gegenüber nahm es die Justiz um 1350 nicht besonders genau. Ein Historiker des 18. Jahrhunderts, der Leibmedikus Möhsen, schreibt in seiner „Geschichte der Wissenschaften in der Mark Brandenburg“:
„Die Geistlichen waren mit den Juden nicht zufrieden, weil sie sich mehr und mehr in den Städten ausbreiteten und die Einkünfte ihrer Kirchensprengel schmälerten; zumal da sie durch fürstliche Gnadenbriefe ihrer weitaus-
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