einen vorzeitigen Abschluß. Sein Sohn Sigismund, dem weniger an Brandenburg als an Ungarn lag, verpfändete die Mark an seinen Vetter Jobst von Mähren. Für diesen bedeutete dies unglückliche Land nichts anderes als ein reines Ausbeutungsobjekt. Bald begannen die märkischen Adligen, voran die Quitzows, mit dem neuen Landesherrn an Gewalttat, Mord und Raublust zu wetteifern.
Zunächst noch erfreuten sich die Juden auch in jener anarchischen Zeit, in der die märkischen Regenten meist in ihrer böhmischen Heimat lebten, einer leidlichen Sicherheit. Allerdings nur in den Städten. Wehe dem Juden, der sich auf die Landstraßen wagte! Für die Waren, die er von Dorf zu Dorf schleppte, glaubte der Junker auf seinem Schloß bessere Verwendung zu haben; den bedauernswerten Geschäftsmann warf er kaltlächelnd ins Burgverließ. Etwas milder verfuhr der Ritter ff Werner von Holtzendor mit dem Juden Abraham aus Strausberg: er nahm ihn gefangen und „beschatzte“ ihn um 45 Schock böhmische Groschen, für deren Bezahlung der Bürgermeister, die Ratsherren und ein paar Bürger aus Strausberg Bürgschaft leisteten. Das Geld wurde entrichtet und Abraham freigelassen.
Wenn den Juden in der Stadt ein Mindestmaß an Rechten verblieb, so hatten sie’s dem zwischen 1390 und 1400 in Kraft getretenen, für die Mark gütigen „Berlinischen Stadtbuch“ zu verdanken, dessen Bestimmungen über die Rechtslage der Juden vielfach mit denen des allgemeinen Landrechts, „Sachsenspiegel“ genannt, übereinstimmen. Die Einleitung zum Stadtbuch auferlegt den Städten die Pflicht des Judenschutzes, weil die Christenheit das Alte Testament („Das Gesetz“) von den Juden hätte, „dar wi met tugnisse hebben von Christo“; weil es der Wille der „olden veder“ sei, von denen Christus „syn beginsel seyner menschheit nam“. In diesem Stadtbuch werden dem Juden die Men-
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