schenrechte verbrieft. Wenn er einen Christen schlägt oder ihm ein Unrecht zufügt, so soll er wie ein Christ bestraft werden; umgekehrt auch der Christ, der sich an dem Juden vergreift. Wenn ein Christ einen Juden wegen einer Geldsache gerichtlich belangt, so muß er einen andern Christen, aber auch einen Juden als Zeugen benennen; umgekehrt auch der Jude. Christliche Kultgeräte darf der Jude weder kaufen noch beleihen, denn sie können nur von einem Einbruch herrühren, der ohne Zeugen vor sich ging. Im Übertretungsfalle wird dem Juden der Prozeß wegen Diebstahls gemacht; Strafe: Hinrichtung. Wenn ein Jude etwas kauft, „unverhohlen und unverstohlen bi dageslichte und nicht in beslo- tenem huse“, so ist es sein Eigentum, wenn drei andere Juden den Kauf bezeugen, selbst wenn das Gut von einem Diebstahl herrührt. Kann der Jude keine Zeugen stellen, so verliert er seine „Penninge“, d. h. der Kauf wird rückgängig gemacht.
Selbstverständlich suchte die Stadtbehörde die Verschuldung der christlichen Bürger zu verhindern. So war es z. B. den Berliner Schuhmachergesellen bei Strafe verboten, zwecks Darlehnsaufnahme „zu der Juden Haus" zu gehen.
Zu einer Zeit, wo am englischen, am türkischen, selbst am päpstlichen Hofe Juden als Leibärzte wirkten — später ließ sich auch der Kurfürst Albrecht Achilles einen jüdischen Leibmedikus empfehlen — verbietet der Bischof von Brandenburg, in Krankheitsfällen einen Juden zu rufen oder gar Medizin von ihm zu nehmen. Noch mehr: bei Strafe des Kirchenbannes untersagt er seinen Diözesanen sogar das gemeinsame Wohnen, Essen, Trinken und Baden mit den jüdischen Einwohnern, obwohl diese trotz mancher Demütigung als ein Bevölkerungsteil angesehen wurden und den Schutz der Gesetze genossen. Allerdings wurde der Judenschutz von den Städten ganz verschieden gehandhabt: