Druckschrift 
Geschichte der Juden in Berlin und in der Mark Brandenburg / von Eugen Wolbe
Entstehung
Seite
37
Einzelbild herunterladen

schenrechte verbrieft. Wenn er einen Christen schlägt oder ihm ein Unrecht zufügt, so soll er wie ein Christ bestraft werden; umgekehrt auch der Christ, der sich an dem Juden vergreift. Wenn ein Christ einen Juden wegen einer Geld­sache gerichtlich belangt, so muß er einen andern Christen, aber auch einen Juden als Zeugen benennen; umgekehrt auch der Jude. Christliche Kultgeräte darf der Jude weder kaufen noch beleihen, denn sie können nur von einem Einbruch herrühren, der ohne Zeugen vor sich ging. Im Übertretungs­falle wird dem Juden der Prozeß wegen Diebstahls gemacht; Strafe: Hinrichtung. Wenn ein Jude etwas kauft,unver­hohlen und unverstohlen bi dageslichte und nicht in beslo- tenem huse, so ist es sein Eigentum, wenn drei andere Juden den Kauf bezeugen, selbst wenn das Gut von einem Diebstahl herrührt. Kann der Jude keine Zeugen stellen, so verliert er seinePenninge, d. h. der Kauf wird rück­gängig gemacht.

Selbstverständlich suchte die Stadtbehörde die Verschul­dung der christlichen Bürger zu verhindern. So war es z. B. den Berliner Schuhmachergesellen bei Strafe verboten, zwecks Darlehnsaufnahmezu der Juden Haus" zu gehen.

Zu einer Zeit, wo am englischen, am türkischen, selbst am päpstlichen Hofe Juden als Leibärzte wirkten später ließ sich auch der Kurfürst Albrecht Achilles einen jüdischen Leibmedikus empfehlen verbietet der Bischof von Brandenburg, in Krankheitsfällen einen Juden zu rufen oder gar Medizin von ihm zu nehmen. Noch mehr: bei Strafe des Kirchenbannes untersagt er seinen Diözesanen so­gar das gemeinsame Wohnen, Essen, Trinken und Baden mit den jüdischen Einwohnern, obwohl diese trotz mancher Demütigung als ein Bevölkerungsteil angesehen wurden und den Schutz der Gesetze genossen. Allerdings wurde der Judenschutz von den Städten ganz verschieden gehandhabt: