Gewerbe, die ihnen in der einen Stadt verboten waren, erlaubte ihnen die andere.
Dieser Rechtsunsicherheit machte ein bedeutendes politisches Ereignis in Deutschland im ausgehenden Mittel- alter ein Ende: die Belehnung des Hohenzollern Friedrich, Burggrafen von Nürnberg, mit Kurbrandenburg durch den böhmischen Luxemburger Sigismund (1415). An diesen war sie nach Jobst von Mährens Tode zurückgefallen.
Wenn auch der neue Landesherr sich nur selten in der Mark blicken ließ, so hat er doch, wie den vom Junkertum gequälten Märkern, so auch den Juden seiner Lande zu ihrem Rechte verholfen. Den Stadtbehörden schärfte er (1420) ein, die Juden vor ungerechter „zusprache“ zu schützen, ihnen an den Stadttoren nicht mehr Zollgebühren als den Christen, also keinen „Leibzoll“ abzuverlangen.
Sein Nachfolger, Kurfürst Friedrich II., der „Eisenzahn“, war vernünftig genug, die Juden angesichts ihrer großen Armut nicht zu besteuern. Niemand durfte fürderhin von ihnen eine „Unpflicht“, d. h. Steuer, verlangen — von den Zahlungen an ihn selber („czu unseren sachen“) entband sie der Kurfürst freilich nicht! Dagegen wachte er über genaue Zinsbezahlung an die Juden, zumal im Todesfälle des Gläubigers an dessen Erben.
Trotzdem suchten auch die Städte aus den Juden Abgaben jeder Art herauszupressen. So sollte in der Neustadt Brandenburg ein Jude, mit Namen Meyer, für die Stadt einen im städtischen Marstall „redeliken hengest“ halten und für seinen Unterhalt 7 Wispel Hafer heranschaffen. Die Pritzwalker Juden mußten der Stadt für die Beerdigung eines einheimischen Juden auf dem jüdischen Friedhof einen halben Vierling, bei einem auswärtigen Glaubensgenossen einen ganzen Vierling entrichten; ebenso viel bei einer B’rith Milah. Bei einer jüdischen Hochzeit waren ein Viertel Witt-
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