Frömmigkeit derart allen Anforderungen, die sonst an den Eintritt in die Chewro gestellt wurden, daß auch nach dieser Sette hin nichts gegen dieses Verlangen einzuwenden war. Aber «r war doch immerhin nur ein zehnjähriges Kind, und ein Kind dieses Alters in die Chewro Kad- discho aufzunehmen, in die selbst bejahrte Ge- meindemitglteder nur schwer Aufnahme fanden, das war unerhört, das war noch nirgends vorgekommen, das war einfach unmöglich. Dieser Widerstreit der Empfindungen war es, der die ungewöhnliche Bewegung in der Genossenschaft veranlaßt hatte und der auch die Befangenheit zu Grunde lag, mit welcher der Vorsitzende den Antrag zur Sprache gebracht hatte. Er hielt einige Minuten inne, um der Erregung, die seine Worte hervorgerufen hatte, den ersten Ausdruck zu ermöglichen und fuhr dann fort:
„Das ist ein Verlangen, das noch niemals in unserer Chewro gestellt wurde, wenigstens habe ich in dem Pinkas Hachewroh (dem Vereinsprotokoll) nichts derartiges gefunden. Es wird wohl auch keinem von euch bekannt sein, daß je eine andere Chewro Kaddischo einen Knaben, der noch nicht Bar Mizwo (die mit dem dreizehnten Lebensjahr erreichte religiöse Mündigkeit) ist, als Mitglied ausgenommen hat. Ich habe mit Rabbi Baruch das Ungewöhnliche seines Antrags eingehend besprochen, und ich glaube, daß wir am leichtesten zum Ziele kommen, wenn ich Rabbi Baruch das Wort erteile, damit er vor allemsein Verlangen hier selber begründet".