Letter der jüdischen Gemeinden das Recht, Richter aus ihrer Mitte zu wählen, welche über alle das Niederlaffungsrecht regelnde Bestimmungen zu entscheiden hatten. Dieser Leitung unterstanden: die ganze Verwaltung in religiösen Angelegenheiten, die Verwaltung der Chewrot, das Wohltätigkeitswesen, die Veranlagung und Eintreibung der jüdischen Steuern, die ganze Handhabung des Zivilrechtes, ebenso Trauungen und Ehescheidungen. Dies alles lag ausschließlich in den Händen des Rabbiners und des Gemeindevorstandes. Der Rabbiner wachte über die Thora und die ihr gebührende Ehre, sowie über die Rechtspflege, während den Vorstehern alle Gemetndeangelegenheiten zur Erledigung übergeben waren.
Man kann sich nun denken, wie in dieseni Kampfe die Gegner der Chassidiin alle diese Machtmittel verwerteten und wie die letzteren wiederum alles aufboten, dem „Kahal" seine Befugnisse zu entziehen. Dies gelang ihnen in der Tat zunächst in Minsk und dann auch in Wilna. Empört wegen dieses Erfolges scheuten nun die Gegner vor keinem Mittel zurück und griffen zur Verleumdung und zur Denunziation bet den Staatsbehörden. Die erste Anzeige erfolgte im Jahre 1798, bald nach dem Tode des Gaon, und war von einem der angesehensten Gemetndebevollmächtigten von Wilna unterzeichnet.
Der gefährliche Charakter dieser Denunziation bestand darin, daß man den Chassidismus nicht