nen, daß es Gnadenakte sind, welchen die ersten kaiserlichen Unterschriften gelten. Durch besondere göttliche Fügung war der Prozeß des Raw das erste Schriftstück, unter welches Alexander I. seine Unterschrift setzte und ihm damit die volle Freiheit schenkte. Die Rückkehr des Raw in seinen Berufskreis war ein Triumphzug,den sei.no täglich an Zahl wachsenden Anhänger und Verehrer ottveirv.» Die überschäumende Freude über die zweite Befreiung des großen Mannes floß aus dem Bewußtsein, daß die nun von zwei Kaisern unterschriftlich genehmigte Unantastbarkeit nimmermehr in Frage gestellt werden könne und daß die durch den Führer so glänzend vor den höchsten Würdenträgern des Reichs vertretene Sache des Chassidismus keine gehässigen Nachstellungen mehr zu fürchten habe.
Diese Hoffnung erwies sich jedoch als trügerisch. Die Gegner und an ihrer Spitze der Ränkeschmied Avtgdor setzten ihre Verdächtigungen und Verleumdungen fort, in der Meinung, unter Alexander I. zu erreichen, was ihnen unter der Herrschaft Paul I. nicht gelungen war. Der Raw erhielt von diesen fortgesetzten Nachstellungen Nachricht und wandte sich wiederholt an den Senat um Schutz gegen diese Angriffe. Ob diese Eingaben, die in ihrem Wortlaut nicht mehr vorhanden sind, den gewünschten Erfolg hatten, läßt sich heute nicht mehr feststellen. Dagegen griff eine höhere Macht zugunsten des Raw ein. Avtgdor, der bet aller Schlauheit und Dreistigkeit dem Raw und den Chassidim nichts anhaben