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und Speiſebier dazu. Letzteres iſt zwar keine Schuldigkeit, aber doch eine alte gute Gewohnheit, daß allen, ſo in der Ernte geholfen, nachmals zur Ergötzlichkeit eine Ernte⸗Mahlzeit(alſo Erntefeſt!! von der Herrſchaft gegeben wird, an einem Tage, welchen die Herr— ſchaft dazu beſtimmt.—
Noch bis ins 19. Jahrhundert wurden wie mit den anderen Gutsbeamten, ſo auch mit dem Schäfer beſondere Anſtellungsverträge geſchloſſen. So erfahren wir aus dem mit Michael Friedrich Saſſe, der 1797 als Gutsſchäfer angenommen wurde, geſchloſſenen Annehmungs—brief, daß das Deputat des Schäfers 2 Wiſpel 12 Scheffel Roggen betrug. Die Schafhürden(„Horten“ nennt ſie der Vertrag) hatte der Schäfer in Ordnung zu halten, ſie nach dem Felde und wieder abzufahren. Dafür gab ihm das Gut 6 Scheffel Gerſte und 1 Scheffel Schlachteerbſen. In der Ernte mußte der Schäfer„bei eigener Koſt“, alſo bei Selbſtbeköſtigung, mithelfen, und zwar ſowohl in den Scheunen beim Taſſen, als auch im Felde, wo er das Korn zuzulangen hatte. Für die Mithilfe hatte er einen Scheffel Roggen„zu gewarten“. 8 3 beſagt, daß dem Schäfer an Lein 1 Scheffel und an Erbſen 1 Scheffel geſät wird,„wozu er die Saat gibt“. Dafür, daß er ſelbſt keine Kühe halten darf, werden ihm 12 Rthlr. vergütet. Hingegen kann er 2 Ochſen halten, mit denen er auch das benötigte Raff⸗ und Leſeholz zur Feuerung aus der Heide ſich ſelber anfahren muß. Er bekommt auch einen Garten zu eigenem Gebrauch. An Heu bekommt er 40 Bauernfuhren— und was alsdann noch mehr gebraucht wird, dazu iſt er ſchuldig, ein Fünftel zu geben. Die Ausnutzung der Mutterſchafe verblieb dem Schäfer, doch hatte er pro Stück 9 ggr. Molkenpacht zu zahlen. Desgleichen liefert er an Butter 76 Pfund a 2 Groſchen und 34 Mandeln Käſe a 4 Gr. an die Deputanten. Und 15 Quart Compoſt, auch 1 Schock Käſe für die Herrſchaft unentgeltlich. Beim Heuen muß der Schäfer mithelfen.„Die Märzhammel und Schafe beſonders hüten zu laſſen, bis fie fett und verkauft ſind, muß der Schäfer gehörig allein beſorgen.“ Der§ 13 des Dienſtvertrages enthält den ſogenannten Schäfereid, wie ihn die Kgl. Schäferordnung vorſchrieb und nach dem ſich der in den Dienſt Getretene „in allem wie einem ehrlichen und getreuen Schäfer anſtehet, geziemet und gebühret, verhalten“ ſoll.
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