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6 Höhendörfer im Kreise Oberbarnim : zur Heimatgeschichte von Trampe, Klobbicke, Tuchen, Heckelberg, Freudenberg, Beiersdorf / Im Auftrage des Kreisausschusses des Kreises Oberbarnim bearbeitet von Rudolf Schmidt, Eberswalde
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deren Upſtall, wofür Seeluchzins gezahlt wurde. Dieſer Grundzins wurde von den Laßkoſſäten 1852 mit 72 Tlr. abgelöſt. Uebrigens bemerken die Akten 1744:Es iſt das hieſige Seeluch von altersher, wie Jedermann bekannt, dergeſtalt beſchaffen geweſen, daß dasſelbe wegen ſeiner Grundloſigkeit von dem vielen dahin fließenden Regen­und Quellwaſſer niemals weder zu Heuſchlag, noch zur Hütung hat gebraucht werden können, außer was am Rande geſchehen, und dasjenige, was die Gemeinde gegen die Heide hin zu einer Nachthuth oder Upſtall vor ihr Zugviel bisher genutzet hat.

Graf Carl Guſtav ließ nun das Seeluch durch einen Teichgräber entwäſſern(Koſten 150 Tlr.), und dadie Gemeine wenigen Heuſchlag hat, und zu derſelben deſto beſſere Subſiſtenz, hat ſich die Herrſchaft entſchloſſen, denen Untertanen jedem ein proportionierliches Stück einzuräumen und zu übergeben und zwar alsein freies Pertinenzſtück des Hauſes Trampe, wofürein hier­nechſt auszumachender Grund⸗ und Wieſenzins Cdieſer Grundzins wurde 1852 durch die Gemeinde durch Renten­übernahme abgelöſt) davon bezahlet und auf dem ge­wöhnlichen Pflegetag um Martini entrichtet werden ſoll. Dasjenige, was jenſeits des Hauptgrabens gegen die Heide und das Stegefeld lieget, iſt der Gemeinde zu einer Nachthuth oder Koppel vor das Zugvieh gelaſſen. Das übrige wurde in vierundzwanzig 152 Quadratruten große Stücke zerlegt und verteilt. Weitere achtzehn 53 Quadratruten große Stücke wurden ebenfalls ausge­tan und nur einen kleineren Reſt behielt die Herrſchaft. Endlich wurden noch zwei übrig gebliebene Plätze zur jährlichen Verpachtung ausgeſetzt, deren Pachtertrag je­weils zur Beſtreitung der Grabenräumung verwandt werden ſollte. DerUpſtall iſt 1795 Gegenſtand eines Vergleiches zwiſchen der Gemeinde und dem Grafen Wartenberg. Der Vergleich beſagt:

1. Der Gemeinde wird die Nutzung des auf dem Up­ſtall wachſenden Holzes inſoweit verſtattet, als jeder Ackerbeſitzer in der Breite ſeines an den Upſtall heranſchießenden Ackerſtückes das Holz ſür ſich nutzen und gebrauchen kann.

Mit Ausnahme des Mittelbruchs, ohnweit der Gers­dorfer Grenze und des Luchs im Upſtall kann jeder