das Holz nutzen auf denjenigen Lüchern und Brüchern, die innerhalb ſeiner Ländereien liegen. Der durch einen Rickzaun eingeſchloſſene Upſtall iſt zur gemeinſchaftlichen Hütung für das Zugvieh beſtimmt.
Durch den Rezeß von 1805 wird dann eine endgültige Beſtimmung über den Upſtall getroffen. Er beſagt: „Der ſogenannte Upſtall iſt vormals eine gemeinſchaftliche Hütung für das Zugvieh ſämtlicher Intereſſenten geweſen und das Hols auf demſelben wurde zwiſchen beiden geteilt. Dieſe Gemeinſchaft iſt aufgehoben und die Herrſchaft hat von dieſem Terrain 22 Morgen 81 Quadratruten zur ausſchließlichen Benutzung erhalten, den Reſt die Bauern und Coſſäten.“
Auch ſonſt brachte der Rezeß von 1805 eine umfangreiche Auseinanderſetzung und zwar:
Die Ackerbeſitzungen der Herrſchaft, Pfarre und Kirche, welche mit den Beſitzungen der Gemeinde bisher in den 3 Feldern durcheinander zerſtreut gelegen haben, werden von denen der Gemeinde ſepariert.
Die Ackerbeſitzungen der Bauern und Koſſäten ſind denſelben wiederum in 3 Feldern verteilt worden.
Die Grenzen des herrſchaftlichen und Untertanenackers wurden abgeſtochen und behügelt. Die einzelnen Stücke der Untertanen ſind durch Scheidlinge voneinander getrennt.
Die Gemeinde hat das Burgfenn abgetreten und die Herrſchaft hat der Gemeinde dagegen 6⸗jüh. Roggenland von gleichem Flächeninhalt zur Entſchädigung gegeben.
Die Meeſchwieſen, welche bei der gegenwärtigen Separation vertauſcht worden, ſind zum Acker gerechnet.
Von den beſtändigen Wieſen hat die Herrſchaft der Gemeinde die ſogen. Schafwieſer im Stegefelde an den Rüben und Weidenenden abgetreten.
Der ſogen. Kamm, eine Wieſe hinter dem herrſch. Wirtſchaftsgarten am Dorfe, welcher vormals der Herrſchaft privative gehörte, jedoch von der Gemeinde zu ge— wiſſen Zeiten behütet worden, iſt zwiſchen Herrſchaft und Gemeinde geteilt worden.
Die bisher ſtattgehabte gemein ſchaftliche Behütung der Aecker und Wieſen iſt aufgehoben.
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