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6 Höhendörfer im Kreise Oberbarnim : zur Heimatgeschichte von Trampe, Klobbicke, Tuchen, Heckelberg, Freudenberg, Beiersdorf / Im Auftrage des Kreisausschusses des Kreises Oberbarnim bearbeitet von Rudolf Schmidt, Eberswalde
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Feuerinſtrumente, als Waſſerkufen, Handſpyitzen und Feuerhaken in gutem und brauchbarem Stande erhalte, auch zu dem Ende im Sommer alle Monat, im Winter aber wenigſtens alle Vierteljahr eine Feuer⸗Viſitatzion an­zuſtellen, ob die Schornſteine in feuerſicherem Zuſtande, die Backöfen und Flachsdörren gehörig verwahret werden.

Für die Flurübertretungen führte der Schulze ein Wröhebuch,

in das dieſe Vorfälle zunächſt eingetragen und an den Pflegetagen dann abgeurteilt wurden. So finden wir z. B. darin verzeichnet, welche Untertanen im Felde zwiſchen Schwaden und Mandeln die Pferde gehütet wer am Sonntag gemäht hatte wie der eine Gerichts­mann ſelbſt ein böſes Beiſpiel darin gegeben habe, uſw.

Beſondere und eilige Dorßbefehle wurden auch wohl von der Kanzel verleſen. Bei den Schloßakten befindet ſich ein Schriſtſtück, daß einen intereſſanten geſchichtlichen Beitrag aus jener Zeit der Patrimonialherrſchaft bietet. Leider iſt es undatiert, indeſſen gibt die Nennung des NamensReichsgraf von Sparr einen ziemlich genauen Anhaltspunkt für die Entſtehungszeit, nämlich das 18. Jahrhundert.

Das Schriftſtück lautet unter Weglaſſung einiger un­wichtiger Stellen:

Demnach der Herr Reichsgraf von Sparr, vernom­men, welchergeſtalt im Dorfe der großen Laſter des Zankens, Schlagens, Fluchen und Schwörens, inſonder­heit unter denen Weibsperſonen eingeriſſen, ſogar daß ſieauch ungeachtet alles geſchehenen treuherzigen Warnens und Vermahnens ihres Seelſorgers darinnen halsſtarrig fortfahren, wie kürzlich hier mit großer Aergernis zuge­tragen als befehlen wir hiermit alles Ernſtes, daß die ſämtlichen Untertanen allhier ſolche unverant­wortliche Sünden fliehen und menden widrigen­falls aber ſollen diejenigen zankſüchtige und boshaſtige Leute der Herrſchaft mit 2 Tlr. Geldſtrafe ver­fallen fein, und wer dieſe 2 Taler zu zahlen nicht ver­möge, der ſoll einen Tag am Halse iſen geſtrafet werden

Auch wollen der Graf die Sonn- und Feſttage durch­aus gefeiert wiſſen und keineswegs verſtatten, daß ſolche wie bisher geſchehen mit allerhand Arbeit als Mähen,

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