„Es ſollen auch Schulzen und Schöppen 1 ganze Gemeine des Jahres zweimal, als im Frühli und im Herbſt, die Gren zen umbgehen, ſichtigen, Zeichen machen———— damit die Grenz nicht in Vergeſſenheit geraten.“ Daß die Fluren ni teilweiſe ganz unbebaut ſeit dem 30 jährigen Kriege lagen, geht aus 5 59 hervor:„Der Schulze ſoll dah ſehen und die Untertanen fleißig dazu antreiben, daß d wüſten Aecker geräumet wieder nutzbar macht, und alles Holz darauf abgehauen werde.,“
„Die Weiber, ſo miteinander zanken und hade würden, ſollen jedesmal der Herrſchaft 12 Ellen Sach leinewand zu geben, verfallen ſein. Weil bei der Sp naten(Spinnſtuben) nicht viel gutes ausgerichte wird, ſollen dieſelben hiermit gänzlich verboten ſein!— Die ungüchtigen Tänze, ſchandbar Verdrehen
Schwenken vor dem Kruge auf den Köſten Taufen Hochzeiten) will die Herrſchaft garnicht haben.. we von ſolchem unzüchtigen Weſen nicht abſtehet, ſoll in der Stock gelegt werden.“ Bier gibt es im Kruge im Winte nur bis 8, im Sommer nur bis 9 Uhr. Nach Abſterbe eines Dörflers hatten Schulze und Schöppen ein amtliches Nachlaßverzeichnis aufzunehmen und dem Ortsgericht weiterzureichen.
Dieſes„Geſetzbuch des Ortes“ blieb noch bis 19. Jahrhundert beſtehen.
*) Hönung= Heinung. Die Viehhütung war ge— nau geregelt. Die Aufhütung erfolgte im Felde wie auf der Heide; im Felde ſo wohl auf der Brache als auch auf der Stoppel nach der Ernte. Anfangs⸗ und Schlußtermin waren vorgeſchrieben. In die Heide gingen die Maſtſchweine. Auf dem Acker ſonderte man die Hütung des Zugviehes und die des übrigen Viehes ab; um dieſe Abſonderung zu bewirken, zog man ſogenannte Hein ungen oder H öhnungen. Man wählte nämlich gewöhnlich den beſten Teil des zu beweidenden Ackers aus, umzog ihn mit einer Furche, welche die Grenze bezeichnete, und innerhalb dieſer Grenze wurde das Rindvieh des Nachts bewacht. Erſt wenn die Heinung aufgegeben wurde, war die Hütung des andern Viehes auch an dieſen Stellen verſtattet. Solche Heinungen wurden im Brach⸗ und auch im Stoppelfeld gezogen. Man nannte den Vorgang „Heinungen rei che n“.
152