Zeitschriftenband 
Theil 2 (1833)
Entstehung
Seite
110
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in der Mark eine vom eigentlichen Deutſchland ihrem Weſen nach verſchiedene Nechtsverfaſſung gelte). Am deutlich,

{ten tritt dieſer Unterſchied in der Stelle des Sachſenſpiegels hervor: kein geſcholtenes Urtheil kann man ziehen aus einer Grafſchaft in eine Mark, wenn auch der Graf die Grafſchaft von dem Marggrafen hätte, und zwar deshalb, weil in der Mark kein Königsbann if und ihr Recht ſich zweiet(d. h. die Gerichtebarkeit in der Mark und in einer deut: ſchen Grafſchaft beruht auf einer verſchiedenen Grundlage) deshalb ſoll man das geſcholtene Urtheil vor das Reich ziehen. Es iſt nemlich der Fall geſetzt, daß ein Markgraf zugleich im eigentlichen Deutſchland eine Grafſchaft beäße und ſolche weiter verliehen hätte(.. B. die Grafſchaft Billingesho der Markgrafen von Brandenburg); nun könne aus einer ſolchen Grafſchaft nicht an den Verleiher derſelben, an das markgräfliche Gericht in der Mark, appellirt werden, weil das Ge richt des Markgrafen in der Mark nicht ein vom Kaiſer verliehenes deutſches Amtsgericht ſei, deshalb mußte an das Reich appellirt werden). Man ſah das markgräfliche Gericht als gleichſam außer dem deutſchen Reich belegen an. Hieraus erſcheint nun als nothwendige Folge, daß es in der Mark keinen Königsbann geben konnte, denn der: nigsbann war gleichſam die Amtsbeſtallung eines deutſchen Grafen, während die Jurisdiction des Markgrafen in der Mark nicht eine geliehene, ſondern eine eigenthümlich erworbene war. Hiermit hängt auch der Satz der Nechtsbücher zuſammen, daß dem Markgrafen, weil er keinen Königsbann beſitze, nur 30 Schillinge gewettet werden, ein Satz, der in vielen germaniſirten ſlaviſchen Ländern und in Preußen auch durch Urkunden beſtätigt wird?). Der Richter, dem der König die Ausübung ſeiner hohen Gerichtsbarkeit durch den Königsbann verliehen hatte, erhielt nemlich damit das Recht in gewiſſen Fällen die höchſte Gerichtsbuße des Königs, welche allgemein in ganz Deutſchland von uralter Zeit her 60 Schillinge betrug und(wie die Gerichtsgewalt ſelbſ) Königsbann hieß, für ſich einzuziehen. Dieſe höchſte Buße des deutſchen Königs konnte der Markgraf, da er bei ſein ſelbſt Hulden dingte, nicht für ſich fordern, wiewohl er ſelbſt die Blutgerichtsbarkeit beſaß. Ferner gab es, zufolge der Rechtsbücher, in der Mark kein ſchöppenbarfrei Amt, keine Schöppenbarfreiheit im eigentlichen deutſchen Sinn. Man muß hierbei die älteren Kutfchen Standeꝛ un­terſchiede vor Augen haben, indem durch die Ritterbürtigkeit ſich ganz neue Standesverhältniſſe entwickelten und ſchon zur Zeit der Abfaſſung der Rechtsbücher die alten Verhältniſſe, die alte Schöppenbarfreiheit, zu antiquiren anfing. Zur Schöppenbarfreiheit war der Beſitz eines echten, in keiner Lehnsabhängigkeit ſtehenden Eigenthums nothwendig, wovon dem Könige nach des freien Mannes Rechte gehuldigt wurde(Sachſenſp. II. 54); echtes Eigenthum in dieſem Sinne gab es aber in der Mark nicht, wo aller Grund und Boden von einem Landesherrn zu Lehn ausgetheilt wurde. Der Character der Schöppenbarfreiheit zur Zeit des Sachſenſpiegels), wo in Deutſchland das Waffenrecht ſchon nicht mehr mit der Freiheit, mit der es urſprünglich identiſch war, nothwendig zuſammenfiel, beſtand grade in dieſer Trennung, daß es nemlich Nitter und waffenmäßige Perſonen gab, welche aber über Leib, Ehre und Gut des Schöppenbarfreien

) Das Verhältniß der Markgrafen war in dieſer Hinſicht daſſelbe, als das der wendiſchen Fürſten, welche dem deut ſchen Reich unterworfen wurden, und deren Richter auch keiner beſondern kaiſerlichen Verleihung bedurften.

) Bei den Gerichten die im eigentlichen Deutſchland unter Königsbann gehalten wurden, ging die Berufung entwe der ſogleich an den König oder, con current, an den Herzog; in der Mark aber ging, zufolge des Richtſteiges, die Berufung allemahl zuerſt an die Dingſtatt des Marggrafen, dann erſt an den König.

* In Mecklenburg, Pommern u. ſ. w. kommen doch judicia 60 solidorum vor. Dieſe Sache verdient noch näher unterſucht zu werden.

+) Dieſer Umſtand, daß der Marggraf die höchſte Gerichtsgewalt als einen nothwendigen Ausfluß feiner militäriſchen Gewalt, nicht als eine vom König beſonders verliehene Befugniß beſaß, iſt für die Geſchichte der Entwickelung der Landeshoheit in Deutſchland von großem Einfluß geweſen.

+1) DieRitterart wird doch nur in wenigen Stellen des Sachſenſpiegels erwähnt, er hat es aber auch nur mit

den Gerichtsverhältniſſen zu thun, wobei ſich die älteren Standesunterſchiede am längſten wirkſam erhielten. Der Stand der Sa öppenbarfreien war überhaupt fo zahlreich und echtes Eigen fo ausgebreitet nicht, als oft vorgegeben wird, wie dies ſchon die Stelle des Sachſenſpiegels, wonach die Schöppenbarfreien in einer Grafſchaft ausſferben konnten,(wo denn der König Reicht dienſtleute frei laſſen und mit echtem Eigenthum ausſtatten ſollte) beweiſet. Der wahre Schöppenbare, der höchſt freie Deut che ſtand im Wehrgelde faſt dem Adel gleich, war aber gewiß nicht zahlreicher als der ſpätere Ritterſtand, wenn man nicht fälſchli. alle Bargilden, freie Landſaſſen u. ſ. w. dazu rechnet.

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