gegeben hat. Von Perſonen dieſer Art, welche kein Lehnſchulzengut ſondern ein gewöhnliches nicht ritter liches Lehngut erhielten,
nicht richten konnten weil fie Dienſtmannen waren und kein freies Grundeigenthum beſaßen, welches mur vor den See richten unter Königsbann aufgelaſſen werden mußte. Dagegen beruhte der neu entſtandene Nitterſtand bekanntlich in dem Beſitz eines, gleichviel ob freien oder lehnbaren, Vermögens, welches erlaubte einen ordentlichen Ritterdienſt(Gleve) auf eigne Koſten zu übernehmen, woraus ſich bald eine eigne Ritterbürtigkeit(kriegeriſche Ehre) entwickelte. Die Schöppenbarfreiheit konnte daher nicht aus dem eigentlichen Deutſchland, dem ſie ihrem ganzen Weſen nach ausſchließlich angehört, in eine Mark übertragen werden N), wohl aber der Unterſchied des Ritterſtandes. Der reiche Deutſche, der eine vollſtändige ritterliche Gleve dem Heere des Markgrafen zuführte, erhielt auch bei der Austheilung des eroberten ſlaviſchen Landes ein ritterfreies Lehngut und behielt fein ſelbſtſtändiges Waffen- und Fehderecht, und auf dieſe Art find viele ritterbürtige niederſächſiſche Familien in der Altmark, fo wie ſpäter altmärkiſche Familien in der Ukermark u. ſ. w. begütert worden„). Wer aber, geringeren Vermögens und deshalb im eigentlichen Deutſchland ſchon nicht zum Ritterſtande(wenn gleich hier vielleicht ſchöppenbarfrei) gehörig, nur zu Pferde gewöhnlichen Soldatendienſt in dem Heere des Markgrafen leiſtete, der wurde mit einem Lehnſchulzengute oder einem Lehnmannsgute bedacht, wovon Klepperdien ſt zu leiſten war, er konnte aber ein ſelbſtſtändiges Fehde- und Waffenrecht nicht erlangen, ſondern durfte nur unter der Fahne eines Lehnherrn kämpfen„. Es blieb alſo auch in der Mark der Unterſchied zwiſchen der bloßen Waffähigkeit und dem Waffenrecht Ekriegeriſche Ehre), welches letztre nur der Ritterbürtige beſaß und der Sachſenſpiegel hebt dieſen Standesunterſchied deutlich hervor, indem er bekundet, daß auch in der Mark der Ritterbürtige einem ungenoſſen nicht zum Kampf zu ſtehen brauche h. Mit Unrecht hat man daher die Stelle des Sachſenſpiegels, daß es in der Mark keine Schöppenbarfreie gebe, öfters ſo verſtanden, als ob bei der Gerichtspflege in der Mark auf Standes: (oder gar auch National) Unterſchiede gar nicht geſehen worden ſei, ſondern ſchlechtweg je der Bauer über Rittermäfige zu Gericht geſeſſen habe). So viel ſteht feſt, daß ein Wende nicht über einen freien Sachſen richten konnte und daß bei dem höch ſten markgräflichen Gericht nur Ritterbürtige, alſo nicht einmal Lehnſchulzen, Urtheil fanden. Dies ſagt die Gloſſe: zu des Markgrafen Gericht kommt niemand, denn gute, ehrbare, biderbe Leute, und der Richtſteig: an dem markgräflichen Gericht finden nur vollkommene Leute an dem Heerſchilde(Ritterbürtige) Urtheil. Zweifelhaft wäre es daher nur, ob nicht bei den niederen Landgerichten in der Mark(den Burgwardsgerichten des Burggrafen u. ſ. w) eine Art Standetgleichheit der bloß Waffenfähigen(der nachherigen Lehnſchulzen und ſogenannten Lehnmänner) mit dem
) Denn es lag in dem mi itäriſchen Weſen der Mark, daß es darinn keine Freiheit außer der Einen der Waffen fãhigen, welche gegen die Slaven auszuziehen vermochten, geben konnte, alſo keine Schöppenbarfreiheit, die in dem Beſitz eines echten Eigen beruhte. Im deutſchen Erzbisthum Magdeburg wird daher Schöppenbarfreibeit erwähnt, nicht in der ſlaviſchen Mark und es iſt falſch, wenn behauptet wird, daß in der Mark alle Perſonen ſchöppenbarfrei geweſen, weil es überhaupt gar keine Schöppenbarfreibeit in der Mark gab. S. Wohlbrück Geſch. v. Lebus 1. P. 336.
) Die Culmer Handfeſte von 1232, welche die Verhältniſſe der deutſchen Einwandrer in Preußen regulirt, ſagt: quicunque 40 mansos vel amplius a domo nostra(dem deutſchen Orden) em er il(dieſe zu kaufen und artbar zu machen, erforderte ein bedeutendes mitgebrachtes Vermögen) is eum plenis armis et dextrario operto et armis talibus competente et aliis duabus ad minus equitet(er gehörte alſo zum Ritterſtande) qui vero pauciores mansos habuerit, cum leviori
bus armis et uno equo cum fratribus nostris in expedilionem contra Pruthenos debet pergere, quoties ab eis re qui
situs fuerit. Er batte alfo kein ſelbſtſtändiges Waffenrecht, ſondern kämpfte nur mit dem Orden gegen die heidniſchen Preußen und gehörte zu den ſ. g. Lehnmännern.
) Solche Leute brachte der Ritterbürtige auch von feinen Gütern in Deutſchland mit und ſetzte ſie dann auf ſeinen im Slavenlande erlangten Gütern an, weshalb es in der Mark wohl von jeher Lehnſchulzen des Adels und des Landesherrn
ſiehe Wohlbr. Lebus 1. p. 278.
4) Riedel Mark Brand. 2. p. 394, iſt die Stelle der Gloſſe zu leſen, wonach Kaiſer Albrecht den Zweikampf in einen Schwur mit ſtandesgleichen Eidhelfern verwandelt haben ſoll. Dieſe Standesgleichheit der Eidhelfer ergeben auch viele Urkunden. ††) S. dagegen Eichborn Rechtsgeſch. 5. 336, wo überhaupt ſchon angedeutet wird, daß al le Gerichte in der Mark genau genommen Lehnhöfe und Vogteien ſind.