fichts zu Tangermünde, findet sich auf eine merkwürdige Art in dem Abschnitt des Nichtsteigs: wie man Urtheil schilt in der Mark, bestätigt. In der ältesten Zeit behielt aber der in die Mark eingewanderte Sachse sein sächsisches Recht, wonach er das Urtheil durch den Zweikampf widerlegen konnte. Die ursprüngliche Stammverschiedenheit der Sachsen und Schwaben wird auch dadurch sehr wahrscheinlich, daß in der älteren Zeit nur der Sachse über den Sachsen, der Schwabe ieder über den Schwaben Urtheil finden konnte und daß der Sachse wenn ein Schwabe Urtheil über ihn gefunden hatte, es eruft schalt, weil es wegen des alten Volks hasses nicht unpartheisch sei, und sich auf den Zweikampf berief*). Das dritte in der Mark gültige Recht war das der Wenden. Der größte Theil der Wenden in der Mark nfang gehörte dem Bauerstande an**) und es hat sich aus dem älteren slavischen Rechte, jedoch natürlich mit mannichfachen und bedeutenden Modificationen durch die Germanisirung und das Christenthum, ein eignes märkisches Bauernrecht gebilaben det, welches sich in den verschiedenen Provinzen der Mark verschiedenartig gestaltet hat, je nachdem in der Proving ent weder das altslavische Recht vorherrschend blieb, oder mehr das germanische Element( die Lassitische Qualität) überwog***). In der ältesten Zeit gab es aber ein besonderes persönliches Wendenrecht), wonach z. B. die markgräflichen Vafallen, welche von Wenden abstammten und weil sie Christen geworden waren im Besitz ihrer Güter gelassen wurden, nicht Urtheil über einen Sachsen finden konnten. Der Richtsteig sagt hierüber, daß wenn ein Wende über einen SachBeiber fen Urtheil gefunden habe, dieser fragen solle, ob wohl ein Sachse sich dem Urtheil eines Wenden unterwerfen solle, der Ennen ein Gefangener sei? worauf die Entscheidung erfolgt: das brauche er nicht. Aus dieser Stelle ergibt sich zugleich recht deutlich, wie man überhaupt das Verhältniß eines Slaven zu einem Deutschen betrachtete.-
Drung
Diese Verschiedenheit der persönlichen Rechte in der Mark hat sich nun schon in sehr früher Zeit, wohl schon annis mit dem Anfang des dreizehnten Jahrhunderts verloren, und es sind davon theils nur einige Abweichungen des märkis Saxo schen Rechts überhaupt bestehn geblieben, wie dies oben hinsichts der Berufungen vermuthet worden ist, theils sind perande sönliche Rechte z. B. der Wenden, allmählig zu dinglichen geworden und haben Einfluß auf die Bildung des Bauer rechts gehabt, indem dadurch namentlich die Trennung zwischen deutschen und wendischen Bauern, welche ursprünglich wohl sehr scharf war, zum Nachtheil der erstern verschmolzen worden ist.
Eine zweite wichtige Veränderung, welche seit dem zwölften Jahrhundert eintrat, war, daß mit dem steigenden Verkehr der Städte sich ein eignes Weichbildrecht aus dem Landrecht auszusondern anfing, von dem es ursprünglich breis nicht verschieden gewesen war. Das Magdeburgische Stadtrecht verbreitete sich daher durch die neugegründeten Städte der Mark Brandenburg, wovon jedoch das Nähere hier nicht verfolgt werden kann. Ferner gelangte mit dem Eintritt des zwölften Jahrhunderts das römische Recht auch in der Mark zu Ansehn. Hierfür ist eine Stelle der Chronik des Klosters Petersberg bei Halle wichtig, wonach seit dem Jahr 1205 fratres montis sereni appellationis et verborum decretalium, eis hactenus ignotorum, usum habere coeperunt, quarum rerum a Merseburgensi praeposito informati fuerunt. Das römische Recht kam natürlich mit dem canonischen und breitete sich durch dieses aus, so daß während die Rechtsbücher nur rein deutsches Recht enthalten, schon die Gloffe, welche großentheils in der Mark Brandenburg entstanden ist, genaue Kenntniß des römischen Rechts und sogar Mißverstand des deutschen Rechts Dings zeigt. Zu überwiegendem Einfluß scheint das römische Recht in der Mark erst seit der Regierungsperiode der hohenzolmerlerischen Churfürsten gelangt zu sein, welche gebildete Geistliche und Nitter aus dem südlichen Deutschland als ihre Käthe mit in die Maik brachten und das hiernach folgende Gerichtsbuch aus der zweiten Hälfte des funfzehnten Jahrhunderts beweiset überall eine gründlichere Rechtsbildung der Urtheilfasser aus dem römischen Recht, wenn gleich das materielle Recht noch größtentheils deutschen Grundsätzen folgt, bis endlich im Anfange des sechszehnten Jahrhunderts, durch Ver
*) Nichtsteig Landrechts. S. auch Sachfenfp. II. 12.§. 12.
Terram Wendland nunc possident Saxones, Slavis in villis adhuc manentibus fagt das Chron. Engelhus. ***) Der Sachsenspiegel enthält nichts vom wendisch- deutschen Bauerrecht, sondern, außer wenigen Bestimmungen über die Rechte des Leibherrn bei gemischten Ehen zwischen wendischen Leibeignen und Deutschen, nur( wie auch die Glosse) einige Andeutungen über das Recht der deutschen Zinsbauern in der Mark.
Ct) Darauf ziehlt auch wohl Sachsensp. III., 71, wo von fremden Sprachen vor Gericht die Rede ist.