Das Kammergericht oder wie es auch ſchon genannt wird, churfürſtliche Hofgericht wurde noch immer Namens des Churfürſten) und oft unter feiner perſönlichen Einwirkung abgehalten. Es hatte daher keine feſte Stätte, ſondern folgte dem churfürſtlichen Hoflager dergeſtalt, daß z. B. wenn der Ehurfürſt nach Tangermünde kam, das für die Altmark beſonders beſtehende Gericht des Landeshauptmanns ſtill ſtand, wie dies der Grundſatz von der Concurren des höhern Richters im Mittelalter überall mit ſich brachte. Regelmäßig gehörten vor das Kammergericht die Appella= tionen, die Prozeſſe der churfürſtlichen Vaſallen und Immediatſtädte der Mittelmark(wo auf ſehr begreifliche Art das Kammergericht zugleich Provinzialgericht geworden war?), ſodann aber alle wichtigeren Sachen aus der ganzen Mark, welche etwa gleich an den Churfürſten gebracht wurden, weil damals überhaupt die Jurisdictionsgrenzen nicht fo genau gezogen waren. Die meiſten Sachen der andern Provinzen, der Altmark, Prignitz, Ukermark und Neumark***) ent ſchieden aber regelmäßig die dortigen Landvögte oder Landeshauptleute mit Zuziehung einiger Räthe dieſer Probinzen, es wurden auch wohl Sachen zur Inſtruction an dieſe Gerichte verwieſen, deren Entſcheidung dem Kammergericht vorbehal— ten blieb. Das Kammergericht ſtand unter dem Kanzler, meiſt dem Biſchof von Lebus oder einem Kammerrichter und war mit mehreren Räthen ritterbürtigen Standes, auch wohl Doctoren beſetzt, doch waren es nicht immer dieſelben, fon dern wer grade da war oder von der Sache am beſten unterrichtet ſchien, half erkennen. Ofters ſcheinen auch die Par theien auf beſtimmte Räthe provozirt zu haben, und wo Städte als Partheien im Spiel kamen nahm man einige Bur gemeiſter hinzu, ja in beſondern Fällen urtheilte ein Ausſchuß aus den geſammten Landſtänden J). Auch der Landesherr ſelbſt trat bei dem Gerichte durch Sachwalter auf, betraf aber der Streit ein churfürſtliches Domainenamt, fo war die Klage gegen deſſen Hauptmann gerichtet und im Erkenntniß bemerkt, daß dieſer von Amtswegen aufgetreten fl Bisweilen miſchte ſich aber auch ein churfürſtlicher Fiskal oder Procurator fi) als Intervenient in den Rechtefireit z. B. bei Lehnſtreitigkeiten um die Rechte des Lehnherrn wahrzunehmen. Sonſt konnte jeder bei dem Gerichte als Kli ger auftreten, Städte durch ihren Gerichtsſchreiber oder einen ſonſtigen Anwald, geiſtliche Brüderſchaften durch ihre Bor ſteher, Gewerke durch zwei Perſonen ihres Mittels, Bauergemeinden, Frauen und Unmündige durch einen Vormuns, Söhne in väterlicher Gewalt durch ihren Vater, auch klagte wohl ein Gutsherr im Namen eines Hinterſaſſen.
Regelmäßig nahm jeder, welcher vor Gericht als Kläger oder Beklagter(Antworter) auftreten wollte, einen
Redner oder Fürſprecher, es war dies indeſſen kein beſondrer Advocatenſtand, ſondern jeder der ſich die Kenntniſ zutraute, konnte vor Gericht auftreten, die Parthei ſelbſt war dabei jedoch auch gegenwärtig und nahm in ſchwierigin
Fällen Rückſprache(Geſpräch) mit ihrem Fürſprecher, wurde auch, wenn der letztere etwas einräumte, von dem Nichte befragt, ob fie beiſtimme(bejahe, jehe). Wer aber nicht perſönlich vor Gericht erſcheinen konnte, mußte einem förmlichen
Bevollmächtigten(Machtmann mit voller Gewalt, Procurator) beſtellen, deſſen Bevollmächtigung dann in Kürze in
Gerichtsbuche notirt wurde.
Zu jedem Prozeſſe mußte eine ordentliche Citation(rechtliches Vorbeſcheiden) an den Beklagten ergehen, mi Benennung eines beſtimmten Termins und der Auflage ſich Tages zuvor an dem Orte, wo das Hoflager ſich eben bein den und alſo das Kammergericht abgehalten werden müſſe, einzufinden. Die bei Vorladungen übliche Formel war: Dl bleibeſt aus oder nicht, fo geſchieht was Recht iſt, Dich danach wiſſeſt zu richten; eine Formel, die noch in Sachſỹh gebräuchlich iſt. Das Ausbleiben des Beklagten in den beiden erſten Terminen hatte nur zur Folge, daß er die Koſun
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) oder des Markgrafen Johann, welcher Stellvertreter feines Vaters, des Churfürſten, während deſſen Abweſenhchl
in Franken war.
) Es wird jedoch im funfzehnten Jahrhundert noch ein beſonderes Hofgericht in Berlin erwähnt, worunter wohl ein. mittelmärkiſches Provinzialgericht gemeint iſt, welches etwa erkannte wenn der Churfürſt und das Kammergericht ſich in Tan
germünde befand. S. Bd. 1. p. 176.
) Das Hofgericht(Landgericht) im Lande Sternberg, Lebus, Stolp, der Hauptmann in Croſſen, Cottbus u. ſ.
waren auch eigne Gerichts barkeiten. +) Siehe pag. 56.
F) Im Jahr 1468 beſtellte der Churf. einen ſolchen, der beſonders gegen die Eingriffe fremder Gerichte(der Veh
und geiſtlichen Gerichte) wachen ſollte. S. Bd. 1. pag. 232.
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