gleich mit verleſen und darauf fodann öfters fogleich ein definitives Erkenntniß gefprochen, ordentlicherweiſe aber wurde, wo es überall erforderlich ſchien und der Streit ſich nicht bloß um Rechtſätze drehte, nach der Inſtruction erſt ein Be— weis erkenntniß abgefaßt, welches ein nothwendiges Erforderniß einer jeden ordentlichen Prozeßform iſt. In dieſem Erkenntniß, welches ſchriftlich abgefaßt wurde, ward beſtimmt was bewieſen werden müſſe, wer es zu beweiſen(n ach= zubringen) habe und wie der Beweis geführt werden ſolle. Die Beweisregeln waren im altdeutſchen Prozeß viel künſtlicher als jetzt, wo alles ziemlich auf richterlichem arhitrium beruht, während damals genaue Regeln eintraten, welche Parthei„näher“ ſei, einen nothwendigen Eid abzuleiſten, wie viel Eidhelfer oder Zeugen ſein und welchem Stande fie angehören müßten u. ſ w. In der aus dem Sachſenſpiegel 2c. und durch die Praxis zu erlernenden Kennt niß dieſer Beweisregeln lag damals hauptſächlich die mehrere oder mindere Geſchicklichkeit eines Richters, das materielle Recht war im Volke und unter den Betheiligten verbreitet genug. Im Beweiserkenntniß wurde der Termin ausgedrückt, innerhalb deſſen der Beweis geführt werden ſollte, meiſt ein unbeſtimmter Termin von dreimal vierzehn Tagen und drei Tagen; eine Friſt, welche ſich noch aus dem Heidenthum(dem Mondswechſel) herſchreibt. Der Beweisführende ſelbſt mußte dann dem Gegner den Tag, an dem er den Beweis vor dem Commiſſar des Gerichts führen wolle, acht Tage zuvor anzeigen(perboten), damit er ſich dazu einfinden könne. Die Beweisführung ſelbſt geſchah 1) durch den rich—
terlichen Augenſchein z. B. bei Grenzſtreitigkeiten, wo die Grenze durch zwei Räthe aus dem Kammergericht mit den Angeſeſſenen, als Zeugen, begangen wurde. 2) durch Urkunden. Waren dieſe in glaublicher Form(mit dem Siegeh ausgeſtellt, ſo galt kein Gegenbeweis, ſonſt aber hatten mündliche Verträge volle Kraft, konnten jedoch durch einen Eid widerlegt werden. Hypotheken wurden, da außergerichtliche Pfandverſchreibungen nicht galten, in Städten durch die
Stadtbücher, bei Lehnen durch das Landbuch oder die Lehnregiſter bewieſen, welche die Conſenſe des Lehnherrn
enthielten). Es kommen auch Editionseide vor und ſtreitige Lehnbriefe wurden deponirt. 3) Beweis durch Zeugen oder lebende Kuntſchaft. Gewöhnlicherweiſe genügten zwei Zeugen, welche nicht im Bann ſein durften und vor der Eidesleiſtung bei ihrer Seelen Seeligkeit zur Wahrheit ermahnt wurden. Die Eidesformel war der jetzigen, welche ſich aus einer ſehr alten Zeit herſchreibt, faſt völlig gleich. Machte der Gegentheil Einwendungen gegen die Unpartheilichkeit der Zeugen, fo mußte er ein juramentum calumniae ableiſten, ehe die Einwendungen unterſucht wurden. Die Aus ſage
der Zeugen ſchrieb man flüchtig auf einen Zettel nieder, um darauf bei dem Erkenntniß nachher zu fußen, weshalb nur wenige Zeugenverhöre aufbewahrt ſind. Zu manchen Beweiſen gehörte, wie ſchon bemerkt iſt, eine gewiſſe Zahl oder eine beſtimmte Eigenſchaft der Zeugen. Verloren gegangene gerichtliche Urkunden oder Gerichtshändel überhaupt wurden durch Richter und Schöppen bewieſen; die Lehneigenſchaft eines Grundſtücks konnte, wenn der Lehnbrief(Für: ſtenbrief) darüber verloren gegangen war, nur durch zwei Vaſallen bewieſen werden, während den Veſitzſtand(Gewähr) daran ſieben unverläumdete Männer jeden Standes, altgeſeſſene Bauern u. ſ. w. bezeugen konnten. Überhaupt fließen die Zeugen in vielen Fällen mit Eidhelfern zuſammen.— 4) Bei dem Beweiſe durch den Eid iſt beſonders zu bemerken, daß es zugeſchobene Eide im heutigen Sinne nicht gab). Statt deſſen wird eine beſondere Prozeßform er: wähnt, nach welcher der Kläger den Beklagten auf Ja oder Nein befragte, ob der Inhalt der Klage richtig ſei. Ver— neinte der Beklagte, ſo mußte er dem Nein eine Folge thun, d. h. die Klage eidlich von ſich ablehnen. Gewöhnlicher waren nothwendige Eide, welche im Erkenntniß einem Theile auferlegt und darinn öfters ſogleich vollſtändig normirt wurden. Bei dieſen Eiden kommt denn auch noch das uralt deutſche Inſtitut der Eidhelfer***) vor, welche bezeugen
mußten, daß der Eid des Schwörenden rein und nicht mein ſei. So ſchworen zwei Genoſſen als Eibhelfer, wenn ein
) Siehe v. Ledebur Archiv 8. p. 148.
) Siehe Mahler Geſch. der Rechtspflege 1790 p. 129.
) Eidhelfer wurden aus der Familie oder Genoſſenſchaft(eonjuralio, ſiehe Wilda Gildenweſen pag. 57) des Schwörenden entnommen, dieſelben Perſonen, welche verpflichtet waren, eine Fehde für den Beleidigten zu libernehmen, wenn ſie ſolche für gerecht hielten. Wer keine Eidhelfer fand, alſo Niemanden der für ihn mit einſtehen wollte, konnte nur durch Zweikampf ſeine Unſchuld beweiſen. uͤberhaupt war die altdeutſche Juſtiz mehr auf eine allgemeine Anſ⸗äſſigkeit berechnet(daher die vielen Geldſtrafen) während heut zu Tage die Polizei faſt wichtiger iſt als die Juſtiz.
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