Zeitschriftenband 
Theil 2 (1833)
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BVaſall die Anſchuldigung eines Raubes von ſich ablehnte). Mit ſechs Eidhelfern ſchwor Dietrich von Quitzow, daß die Stadt Berlin mit ihm einen Frieden eingegangen ſei) und mit eben fo viel Zeugen wurde der Beweis der Ceſſion einer Fordrung zu todter Hand geführt?). Mit zwei Vaſallen und Mitgenoſſen beſchwor Otto von Hacke im Jahr 1437 daß er in ein Lehn zur geſammten Hand aufgenommen worden ſei, wobei uns- zugleich die Eidesformeln aufbe­wahrt find, nach denen die Eideshelfer ihren Schwur ableiſteten H. Stadtgemeinden leiſteten übrigens einen Eid durch einen Burgemeiſter, zwei Rathmänner und vier aus der Gemeinde; Bauergemeinden durch den Schulzen und ſechs Bauern, Nonnenklöſter durch den Probſt, die Äbtiſſin und die älteſten Nonnen, endlich eine Kirchgemeinde durch den

Kirchbater und zwei ſ. g. Kirchenbitter oder Kirchenvorſteher.

Wenn der Beweis geführt war, wurde das Schlußerkenntniß verfaßt, darin in Kürze die Anführungen

der Partheien aufgenommen und das Urtheil meiſt ohne Anführung von Gründen ausgeſprochen. Das Erkenntniß wurde

zunächſt im Namen der Räthe, die es geſprochen, aufgeſetzt(erkennen die Räthe u. ſ. w) ſodann aber, wenn der Churfürſt davon Kenntniß nahm, in deſſen Namen dergeſtalt ausgefertigt, daß es in eine Beſtätigungsurkunde deſſelben eingerückt wurde. Die noch heute übliche Schlußformel: von Rechts wegen, findet ſich ſchon angewendet Y) und es wurde dem Theil, der es begehrte, Abſchrift des Urtheils aus der Kanzlei gegeben, ſonſt aber die Urtheile hintereinan derweg in ein Gerichtsbuch eingetragen davon eines hier nachſtehend größtentheils ſich abgedruckt findet. Wer dieſe Ur theile durchlieſet und Sachverſtändiger iſt wird gewiß die große Präciſion und, bei aller Kürze, verſtändliche Klarheit, mit der dieſe alten brandenburgiſchen Juriſten ſich auszudrücken wußten, bewundern und in der Weitſchweifigkeit und Verworrenheit heutiger Acten einen auffallenden Gegenſatz bemerken.

Nachdem das Urtheil ergangen war, wurde auf Befragen des Obſiegenden oft noch beſonders über die Ex­penſen(Koſten, Zehrung, Mühe und Arbeit) entſchieden und ſolche auch wohl gegen einander aufgehoben(compenſirt). Gegen das Erkenntniß aber konnte(es wäre denn die Partheien hätten die Entſcheidung der Sache durch ein Com pro­miß auf das Gericht geſetzt) ordentlicherweiſe appellirt werden 5h. In dieſem Falle bat der Procurator des un: terliegenden Theils um zehntägige Friſt zur Einbringung der Appellation(oder, wie ſie auch heißt, Läuterung), welche ihm zuerkannt wurde. Die Inſtruction der Appellationsinſtanz geſchah durch Schriftſätze und das Urtheil ſprachen wohl(per modum supplicationis) andre Räthe des Kammergerichts als die, welche das erſte Erkenntniß geſchöpft hat­ten. Von den Untergerichten, zumal den Stadtgerichten ging fernerbillig(wie es heißt) die Berufung an den Chur

fürſten, als Landsfürſten und höchſten Richter. Das Kammergericht beſtätigte das Erkenntniß des Untergerichts oder er

kannte abändernd z. B. noch auf einen Eid. Es findet ſich, daß der Unterrichter dabei zur Rechtfertigung ſeines Erkennt­niſſes mit vorgeladen wurde, wie dies in Holſtein noch jetzt üblich iſt. Beſchwerte ſich aber ſonſt jemand über das Ver­fahren eines Unterrichters, ſo wurde die Sache ſo behandelt, als ob der Richter perſönlich verklagt wäre und förmlich

darüber erkannt. Im Erkenntniß war eine Friſt ausgedrückt, in welcher es erfüllt werden ſollte, wie noch jetzt üblich iſt. Ge­

ſchah die Erfüllung nicht, ſo ſchritt der Landreuter zur Pfändung und die im Gerichtsbuch regiſtrirte Pfandordnung erh

ergibt, daß die Execution faſt ganz in der Art erfolgte, wie es der Sachſenſpiegel borſchreibt. Abgepfändete bewegliche Sachen konnte der Schuldner noch in einer gewiſſen Friſt einlöſen, in das unbewegliche Gut wurde der Gläubiger im:

mittirt, es konnte der Schuldner das Grundſtück jedoch noch innerhalb dreier ächter Dingtage(alſo binnen einem Jahre)

*

) Siehe Urk. Nro. 146. Von einer ehrlichen erlaubten Fehde dagegen Nro. 71. ) Bd. 1. pag. 84.

) Bd. 1. Pag. 83.

Vd. 1 p. 86.

+1) Wie auch das bekannte ackum ut supra der heutigen Protokolle.

55) Welches noch: ſchelten, ſtrafen hieß Bd. 1 p. 98.

+11) Nro. 141. S. auch Bd. 1. p. 99.