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einlöſen, nach Verlauf derfelben wurde es aber dem Gläubiger definitiv zugeſchlagen N, denn man überließ es dem Schuldner ſelbſt, ſich nach einem Käufer umzuſehen, der es etwa zu beſſern Bedingungen vom Gläubiger einlöſen wollte. Aus dieſer Vorſchrift, daß ein Grundſtück, ehe jemand deſſelben gänzlich entſetzt werden könne, an den drei ächten Dingtagen zur Einlöſung aufgeboten werden müſſe, ſind die heut zu Tage üblichen drei Subhaſtationstermine entſtanden, welche nur auf geſchichtlichem Wege begreiflich werden. Es findet ſich auch ein Beiſpiel eines Prioritäts ſtreites bei der Execution; es wurde nemlich erkannt, daß der Erbzinsherr vor dem immittirten Gläubiger(der einen„Frieden“ am Gute erworben hatte) dergeſtalt bevorzugt ſei, daß er nur den lÜberſchuß, der nach Abzug des verfallenen Erbzinſes von dem Erlös der Pfänder übrig bleibe, herauszugeben brauche. Eigentliche Concurſe kamen wohl erſt mit dem ſechszehnten Jahrhundert, dem neu entſtandenen Geldverkehr und ſteigenden perſönlichen Credit, vor; der Verfaſſer dieſes Aufſatzes hat wenigſtens in den älteren Acten die Concurſe nicht höher, als bis in die zweite Hälfte des ſechszehnten Jahrhunderts verfolgen können, wo das Concursverfahren darin beſtand, daß alle Gläubiger vor einem Commiſſarius des Kammergerichts zuſammenberufen und, meiſt in Güte, eine Rangordnung zur Befriedigung unter ihnen regulirt wurde oder auch die Gläubiger von Agnaten, von dem Churfürſten als Lehnherrn u. ſ. w. abgefunden worden ſind.
Auch für das materielle Recht, das Lehn- und Civilrecht des funfzehnten Jahrhunderts, find die nachfolgenden Urtheile von vielem Nutzen, es muß jedoch in dieſer Hinſicht lediglich auf den Inhalt und eigne Leſung derſelben
verwieſen werden.
) Mit dem uralten Symbol des Kreuzes,
Gerichtsordnung bei Hacken Geſch. von Cöslin.
welches auf das Haus geſteckt wurde. Siehe z. B. die alte Anelamſche