Zeitschriftenband 
Theil 2 (1833)
Entstehung
Seite
203
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Vor ̃tretenen Landfriedens vergewaltigt zu werden; eine Furcht, die, wie das Verfahren Markgraf Johanns gegen Mazke Borke

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ließe. Das Obergericht umfaßte daher mehr die Fälle, wo ein Verbrechen mit Geld gebüßt wurde, wie dies damals noch regelmäßig geſchah.

Durch die Urk. Nro. 33. wird die Lieblingsmaterie unſerer bisherigen brandenburgiſchen Geſchichtſchreiber, das Raubweſen des Adels und das berüchtigte Otterſtedtſche Verslein:

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Jochimken, Jochimken, höde dy

* Wo wy dy krygen, hangen wy dy*)

erläutert. Die Landtagsverhandlungen ergeben übrigens, daß wirklicher Raub ſtets für etwas ehrloſes galt, nachdem aber durch den ewigen Landfrieden die ehrlichen Fehden dem Adel und den Städten auch allmählig beſchränkt wurden, war die Grenze zwiſchen erlaubter und unerlaubter Selbſthülfe ſchwer zu ziehen, ja noch jetzt iſt dieſe Grenze ſchwerer in der Anwendung und bei wirklich vorkommenden Fällen als in der Geſetzgebung zu finden, wiewohl auch letztre nicht gleichförmig iſt und z. B. das Pfändungsrecht, der letzte Reſt des altdeutſchen Fehderechts, nach der Kammergerichts­ordnung von 1709 in der Churmark Brandenburg in weiterem Maße gilt, als die Beſtimmungen des allgemeinen Land­rechts mit ſich bringen. Ich bemerke noch, daß das Anſehn des ewigen Landfriedens nicht darin beruhte, daß die Feh den eben allgemein auf dem Reichstage verboten waren, ſondern in der aus uralter Zeit ſtammenden Vorſtellung, daß es wider die Ehre laufe, einen gültigen Landfrieden(Gottesfrieden) zu übertreten. Saſtrowen ſagt dies auch, indem er erzählt**), daß der Stralſundiſche Burgermeiſter Lorbeer ſich höchlich über den Vorwurf beleidigt gefühlt habe, daß er wider den faiſerlichen Landfriedenalſo wider Ehre gehandelt haben ſolle. Uebrigens beweiſen die hier abgedruckten Landtagsber handlungen von 1523**) daß der brandenburgiſche Adel ſich fein hergebrachtes Einigungsrecht nicht wollte nehmen laſſen, wie auch die Landtagsabſchiede von 1527 und 1534 ergeben, daß er ſehr befürchtete, unter dem Vorwande des Übers auf Falkenburg beweiſet, nicht immer ohne Grund war.

Die Beſtallungen über das Ordinariat an der Univerſität zu Frankfurt an der Oder, ſo wie die andern Beſtallungen der Amtshauptleute, die ich nachſtehend habe abdrucken laſſen, ſind, in Vergleich mit früheren und ſpätern Beſtallungen dieſer Art, nicht ohne Intreſſe, die eigentlichen Beamten-Beſtallungen, Rathspatente und dergleichen kom⸗ men erſt von der Zeit Churfürſt Joachims des Zweiten an häufig vor und werden, als Probe, hoffentlich ſpäter mitge­theilt werden können.;

Die Ämterinventarien des funfzehnten und ſechszehnten Jahrhunderts) ſind für den Landbau und das

Kriegsweſen damaliger Zeit bei genauerer Erwägung der darin enthaltenen Notizen, auf die ich hier nicht eingehn kann,

von Wichtigkeit und verdienten wohl einen Abdruck, wie auch die Zollrolle Nro. 50] ht), in Verbindung mit ähnlichen Urkunden, für die Geſchichte des Handels von Erheblichkeit if. Die Urk. Nro. 4. betrifft die Errichtung eines Woll­markts in Cottbus, da Tuch von jeher der wichtigſte Zweig märkiſcher Fabrication geweſen iſt. Die Erörterung der Urkunden über das Münzweſen fi muß ich Sachverſtändigen überlaſſen und kann auch auf die Urkunden über den Weinbau um Berlin und Brandenburg hier nur aufmerkſam machen. Die Gerichtsordnung der Stadt Oſterburg von 1536 beruht offenbar auf weit älteren Weisthümern über die Rechte der Schöppen dieſer Stadt.

Endlich die Verhandlungen aus dem Jahr 1521, wegen der Lehnabhängigkeit der Herzoge von Pommern, beſchließen die zahlreichen Urkunden, welche ich in dieſem und dem vorigen Bande meiner Urkundenſammlung über dieſe Berhältniffe

) Buchholz brand. Geſch. Bd. 3, p. 265.

) Bd. 3. p. 12.

) Nro. 17.

+) Saſtrowen Bd. 2 p. 607.

+1) Pag. 17, 81, 88 und nachſtehend Nro. 9. folg. ſ. Bd. 1. dieſes Coder P. 95. ft) S. auch Bd. 1. p. 91 und 85.

++H44) Aro. 44. folg. Bb. 1. E. 240.