kommen, der angemaaßten Dogtei über das Stift, tvelches nun eine Zeit lang gan; ohne Schuhvogt dlied, während sein neuer Bischof Gardolph von Halberstadt darauf sann, welcher mächtige und uneigennützige Mann am besten mit diesem Amte bekleidet werden könne. In Uebereinstimmung mit dm Plänm seines Diöcesans schritt darauf der Hon« vent zur Wahl, und dies« fiel auf denselben Grafen Ott» von Grieben, dessen Vater Berengar der angemaaßten Vogteigerechtigkeit vom Bischof Thrvdrich von Halber, stadt zu entsagen gezwungen worden war, der damit nun aus des Bischofs Hand zum Heil seiner Seele, zur Ver, gebung seiner Sünden bekleidet ward. Doch wurde dabei dem Abte und dem Konvente des betreffenden Klosters dt« Befugniß bestätigt, daß, wenn ein böser Vogt sie noch mit irdischer Leidenschaft beschweren, und sie durch Erpressungen und ungebührliche Auflagen seiner überdrüssig machen würde, sie sich des Lästigen entledigen könnten, wozu, außer dem Entschluß des Konvents, nur noch des Diöcesans Einwilligung erfordert ward: denn nicht dem Habsüchtigen sollte fortan die Schutzherrlichkeit über die Kirche ein lockrirder Besitz, nur für das fromme Gemüch eine wünschenswert!)« Pflicht seyn -).
Der Graf Otto von Grieben siarb indessen zwj» sehen den Jahren 1209 und 1213, ohne Hinterlassung männlicher Erben. Nach ihm maaßte sich Graf Gebhard von Arnstein auf dem Grunde seiner Vermählung mit Ott »'s Wittwe die Vogtei über Hillersleben wiederum an, doch gelang es bald darauf dem Bischöfe, ihn davon zu entfernen, da er jenes Amt, außer daß er es widerrechtlich erhielt, auch durch Bedrückung mißbrauchte. Hier, nach erlaubte es sich der Kaiser Otto IV einem Edle», Vollrad von Oebisfelde, die erledigte Vogtei zuzn-
« Grrcken'S Loa. ä,pl. vrsnä I. I p. 13.