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erfordert hatte, das Recht der Schutzherrlichkeit über das» selbe, und die damit verbundene Gerichtsbarkeit über die Bewohner der Klosterdörfer überließ.
Es begannen nun die Besitzungen des Stiftes nach einer im Jahre 1l72 ausgestellten Urkunde seines Metropoliten, des Erzbischofs Wigmann'), auf der Nordseite des Dörfchens Jerichow bei einem See, der Klinkus genannt ward, und erstreckte sich von hier bis an die Grenzen der Feldmark des Dörfchens Ste nisse, des heutigen Skeinitz. Dazu kam eine Wiese zwischen dein Wiesewachs , der übrigen Bewohner des Dorfes Jerichow, der am Elb- Ufer lag, uud gleichfalls ein Geschenk der vorhin erwähnten Gebrüder war, die das Schloß Jerichow vom Erzbischöfe zu Lehn trugen.
Da jedoch die letztem Besitzungen sowohl, wie auch jener Ort, auf welchem sie die Kloftergebäude neu errichtet hatten, von den gedachten Edlen selbst nur lehnsweife be-
HeinrichsSohn trug nach seinem Großvater den Namen Albert. Nach ihm wird Johann von Jerichow erwähnt, der 1217 dem Markgrasen Albrccht daS von ihm empfangene Lehn des WosopS in den Dirsern Wolchwitz und Crucitthe zu Gunsten dcS Klosters HillerSleben aufgad (Urkunden - Anhang Nr. XII ). In demselben Jahre war er Zeuge einer andern Verhandlung des Markgrafen mit diesem Kloster gewesen, (Urk.-Anhang Nr. XI.) und in den Jahren 1221 und 1229 wird er als Zeuge «rzbischöflich- Magdeburgscher Urkunden erwähnt. Origin. Ouelk. 1°. IV. p. 118. 156.X Ei» Knappe Heinrich von Jerichow war im Jahre 1248 in Pommern begütert, wo er damals dem Kloster Marienstiest 6 Hufen Landes schenkte (Von Dreger Ocxl. äipl. Vom. p>. 281.), und gegen das Ende dieser Jahrhunderts hielt sich ein Rudolph von Jerichow beim Grasen Albrecht von Aschersleben zu GotteSgnade auf (Brun's Beiträge zur krit. Bearbeit, unbenutzt. Handschr. St. II. S- 238.).
1) Gercken's Omi. äipl. I'. I. x. 311. Buchholtz
Gesch. d. Churm. Thl. IV. Urk. S. 21.