Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
83
Einzelbild herunterladen

83

sic bas ganze Land betraft»/ und gewissermaaßen in der Abschlicßung eines Vertrages zwischen den Markgrafen und ihren Unterthanen- bestanden. Von der Geistlichkeit waren wenigstens die Bischöfe zugegen.

Der Ort, wo die gedachten Versammlungen der mark­gräflichen Lehnsleute geschahen, ward willkührlich von dem Markgrafen bestimmt; Havelberg, Berlin, Sandow konnten dazu dienen, und so gut wie diese Orte, gewiß alle mark- gräflichen Schlösser, wohin ihnen die Berufung beliebte, Die Markgrafen hatten sich nämlich um diese Zeit noch qn keinen bestimmten Wohnsitz gebunden. Obgleich unter den Vorballenstädtifchen Fürsten Salzwedel eigentliche Residenz gewesen, und im Jahre 1170 Brandenburg für die Haupt- Stadt der Markgrafschaft erklärt worden war, so diente dieser Ort den Markgrafen doch keineswegs zum beständigen Auf­enthalt. Der Landesherr hatte in jeder Vogtei wenigstens rin unverliehcnes Schloß, traf fast in jedem seiner Schlosses seinen Haushalt an, und wie häufig er das eine mit dem andern als Wohnsitz ZU vertauschen pflegte, davon giebt uns die Verschiedenheit der Orte, an denen er seine Urkun­den ausfertigen ließ, Und die den Inhalt derselben betref­fenden Verhandlungen pflog, welches beides auch nicht ein­mal immer an demselben Orte geschahgewisse Nachricht,

lilie, et geschlossen seyn, aber in der darüber

ansgefertigten Urkunde, anfler dem Bischöfe von Brandenburgs mn- 58 ritterliche Personen sich unterzeichnet finden, auch in dennoch umständlicher» Urkunde der. Markgrafen der ander» Linie über die­selbe Verhandlung sich keine Erwähnung anderer.Perforiert, die dazu gezogen wären, als die der Edlen findet, so dürfen wir schwerlich annehmen, daß unter den «udänis nniversiz UntcrthaneN vom Bürger- und Bauernstände verstanden worden seyen, die apch auf dem Landtage erschiene« waten. Oie Edle» wurden als die Reprä­sentanten des ganzen Volkes angesehen-, und kontrahirten als solch,c in allen Angelegenheiten mit dem LandesfürstcN. -

1) Daß die Markgrafen oft an einem Orte eine Sache ver-

6 *