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nicht mit seincr persönlichen Würde unzertrennlich verbundene Pflichten desselben versahen. Ohne den häufigen Wechsel der Personen, welche die Markgrafen in den Ae intern der Vogtcien Vornahmen, und ohne immerwährende persönliche Oberaufsicht, welche sie über die Handlungsweise solcher Beamten führtet!, würden diese mit der höchsten und fast alleinigen Macht innerhalb ihres Vogtcidistriktes begabten Edlen gewiß bald die Hemmung, die ihre Handlungsweise, wenigstens in Gerichtsangelegenheitcn, durch die ländlichen Schöppen erleiden mußte, lästig gefunden, und sich in der für die alte Verfassung so gefährlichen Zeit des Ueberhanb nehmenden Faustrechtes dieser und anderer Beschwerden leicht entledigt haben. Nur durch die persönliche Sorgfalt des Landesherrn, welche auch die vortrefflichen Markgrafen des Hauses Ballenstadt während des 12ten und 13ten Jahrhunderts in einem sichtbaren Maaße auf die Behütung .dieser Regierungsform vor den sie bedrohenden Ausartungen verwandten, konnte sie so lange dagegen geschützt, und der Mark Brandenburg heilsam werden.
Von Dem, was die Markgrafen bei'ihrer Anwesenheit in den Vogtcien, sonst noch wohl selber vorzunchmen pflegten, fehlt es an Nachrichten, La über minder beträchtliche Angelegenheiten nichts ausgezeichnet ward. Entscheidung von Appcllationsklagen aus Stadt- und Landgerichten, von Magen des Bürgers oder Bauern über Vasallen, oder Lehnsangelegenheiten in Hof- und Lehnsgerichtcn, so wie Belehnungen von Bürgern und Edlen u. dgl. wurden gewiß häufig von den Markgrafen während ihres Aufenthaltes in den Vogteicn abgcthan; doch selten sind dergleichen Handlungen schriftlich dokumentirt. Nur diejenigen, welche vorzügliches Gewicht für Gegenwart und Zukunft hatten, und von denen gefürchtet werden konnte, es wogten selbige dereinst in Zweifel gezogen und rückgängig gemacht werden, beurkundeten die Markgrafen mit schriftliche» Zeugnissen,