104
thum und gegen die Anerkennung, daß sie bas Recht dieser Hebung nur lehnsweise von dem letztem erhalten hätten'). Das Ukerland ward de» Markgrafen mit dem Zehnten schon von den Pommerschen Herzögcn abgetreten °), und nur in der Diöcese Lebus scheinen sie diese Abgaben nicht besessen zu haben. Von dem Bisthume Havelberg tauschten sie 1267 mit zwei Dörfern im Lande Stargard die Zchnthebung im Lande Pritzwalk ein, die sie von der Geistlichkeit zu Lehn empfangen, und wogegen sie ihr von jeder Hufe 4 Pfennige zu entrichten versprachen °); worauf eine Urkunde von 1298 lehrt, daß die Markgrafen sich in dem Besitz derselben Einnahme auch in den Distrikten Jerichow, Kyritz, Lentzen, Perleberg und Grabow befanden H. Ausgenommen waren in allen ihren Landen nur die meisten Güter geistlicher Stiftungen, in denen den letztem selbst diese Hebung zustand; auch durften die Markgrafen, wenigstens in der Prignitz, nicht ein Drittheil des Zehnten den Pfarrern entziehen. Die übrigen zwei Drittheile, die frühzeitig fast allgemein auf ein Bestimmtes gesetzt wurden, welches den Namen Pacht (paclus oder pactum) führte, sollten den Markgrafen mit dem Ackerzins entrichtet werden. Aber mit dem letztem ward diese Einnahme auch wieder verliehen, verpfändet oder verkauft, und noch häufiger wie jener: denn nach dein Landbuche stand die Hebung der Pacht in der Brandenburgschen Diöcese nur an sehr wenigen Orten, in der Altmark an keinem einzigen mehr, dem Markgrafen noch wirklich zu, sondern fast überall, wo dieselbe nicht etwa einer geistlichen Stiftung angehörte,
1) Gercken a. a. O. S. 447.
2) Vgl. Thl. i. S. 432. Note 1.
3) Buchholtz Gcsch. d. Churm. Br. Thl. IV. Urk. S. U. . 4) Buchholtz a. a. O. S. 137.