107
serdem scheint die Durchmcssung selbst den Bürgern lästig gewesen zu seyn. Im Jahre 1281 fingen die Markgrafen an, die Feldmark Stendals vermessen zu lassen, aber die Bürgerschaft suchte den sie hierin bedrohenden Nachtheilen durch Darreichung einer Summe Geldes zuvor zu kommen, wofür sich die Markgrafen des Rechtes einer Abmessung ihrer Fldmark begaben, und ihr alle Rechte an Aeckern, Wäldern, Wiesen und Weiden ließen, welche sie seit ihrer Gründung besessen hatte'). Von ähnlichen Verträgen sind die bekannt geblieben, welche die Markgrafen darüber 1281 mit Schönfließ«), 1287 mit Prcnzlow ^), 1288 mit Kremmen ^), und 1293 mit Wusterhausen schlossen, welcher letz, tern Stadt sie das Recht zur Vermessung für die Zukunft zur Tilgung eines Theiles der Geldsummen abstanden, welche sie der Stadt schuldig waren *). Bei dieser bald allgemein werdenden Auflage,, suchte sich im Jahre 1289 t.r Bischof von Brandenburg die Versicherung zu verschaffen, daß seine und seines Konventes Güter nicht vermessen, sondern in ihrem alten Zustande erhalten werden sollten ^), und dem Bischöfe von Havelberg ward 1293 ein Gut verkauft mit dem Vorrechte, daß es nicht vermessen werden dürfe'), Dagegen hatten die Markgrafen 128l die Dörfer Wolterstorf und Jädikendorf vermessen lassen, die bas Kloster Chorin als 120 Hufen besaß, doch ejne Uebcrzahl von 8 Hufen darin gefunden, welche sie darnach wieder an das Kloster überließen H.
1) Lentz Br. Urk. Samml. Thl. II. S, 884.
2) Buchholtz Gesch. d. Churm. Br. Thl. IV. Urk. S. 112.
3) Buchholtz s. a. O, S. 118,
4) Buchholtz a. a. O. S. 121. ö) Buchholtz a. a. O. S- 127,
6) Buchholtz a. a. O. S- 122.
7) Buchholtz a. a. O. S. 127.
8) Gcrckeu's Log. cll^l. Ilri»u<1. '1'. II. 422,